JuraForum.de > Urteile > LAG-MUENCHEN > Beschluss vom 05.09.2007, Aktenzeichen: 11 Ta 286/07
| Leitsatz: | 1. Zu den Voraussetzungen der Beschränkung der Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts. 2. Eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO ist bei einer Kündigungsschutzklage nur dann zu bejahen, wenn Tatsachen, die das Erreichen des Schwellenwerts gemäß § 23 KSchG begründen, unter Berücksichtigung einer ggf. vorliegenden Stellungnahme des Arbeitgebers schlüssig dargelegt sind. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, KSchG |
| Vorschriften: | ZPO § 114, KSchG § 23, |
| Verfahrensgang: | ArbG Rosenheim 3 Ca 884/07 vom 06.08.2007 |
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