JuraForum.de > Urteile > LAG-MUENCHEN > Beschluss vom 04.12.2008, Aktenzeichen: 8 Ta 473/08
| Leitsatz: | 1. Die Beschränkung der Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts "zu den Bedingungen eines am Ort ansässigen Anwalts" verstößt gegen § 121 Abs. 3 ZPO in der seit dem 01.06.2007 geltenden Fassung. 2. Die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts verursacht keine Mehrkosten i.S.v. § 121 Abs. 3 ZPO, wenn die Entfernung zwischen dem Ort der Niederlassung des auswärtigen Rechtsanwalts und dem Ort des Prozessgerichts geringer ist als die Entfernung zwischen dem Ort des Prozessgerichts und dem Ort im Gerichtsbezirk, der am weitesten vom Prozessgericht entfernt liegt. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 121 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | ArbG München, 24b Ca 723/08 I vom 17.06.2008 |
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