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JuraForum.deUrteileLAG-MUENCHENBeschluss vom 04.04.2007, Aktenzeichen: 8 TaBV 13/07 

LAG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 8 TaBV 13/07

Beschluss vom 04.04.2007


Leitsatz:Angesichts des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen der Arbeitgeberin und ihrem Betriebsrat (hier Gesamtbetriebsrat) gem. § 2 Abs. 1 BetrVG spricht nicht wenig dafür, dass eine Einigungsstelle nicht das vorrangige Institut zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten betrieblicher Art ist, sondern erst zum Zuge kommen soll, wenn Verhandlungen zwischen den Betriebsparteien gescheitert oder jedenfalls erkennbar von vorneherein zum Scheitern verurteilt sind.

Nur dann, wenn im Anrufungsverfahren gem. § 98 Abs. 1 ArbGG im Hinblick auf die Annahme des Bedarfs zur Bildung einer Einigungsstelle gem. § 76 Abs. 1 S. 1 BetrVG eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Antragstellerin erkennbar ist, ist dieser Antrag zurückzuweisen. Dies gilt unbeschadet der Sonderregelung des § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG, wonach wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle die Anträge nur zurückgewiesen werden dürfen, wenn sie offensichtlich unzuständig ist.
Rechtsgebiete:BetrVG, ArbGG
Vorschriften:BetrVG § 76 Abs. 1 S. 1, BetrVG § 87 Abs. 2 S. 1, ArbGG § 98,
Stichworte:Einigungsstelle,
Verfahrensgang:ArbG München 30 BV 547/06 vom 16.01.2007

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