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JuraForum.deUrteileLAG-MUENCHENBeschluss vom 03.12.2008, Aktenzeichen: 10 TaBV 67/08 

LAG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 10 TaBV 67/08

Beschluss vom 03.12.2008


Leitsatz:1. Dem Betriebsrat steht weder nach § 15 TV Vertrieb Nr. 64 für die Arbeitnehmer der Deutschen Post AG noch nach § 80 Abs. 2 BetrVG ein elektronisches Zugangsrecht in Form eines lesenden Zugriffs auf die unmittelbaren Leistungsdaten der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu.

2. Ein Antrag auf Unterrichtung über Leistungsdaten von Arbeitnehmern in Textform entspricht jedenfalls dann nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat unstreitig Auskünfte erteilt, diese aber der Betriebsrat für unzureichend hält.
Rechtsgebiete:BetrVG, BGB, ZPO, TV Vertrieb Nr. 64 für die Arbeitnehmer der Deutschen Post AG
Vorschriften:BetrVG § 80 Abs. 2, BGB § 242, ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, TV Vertrieb Nr. 64 für die Arbeitnehmer der Deutschen Post AG,
Stichworte:Auskunftsanspruch des Betriebsrats, elektronischer Zugriff auf Leistungsdaten der Arbeitnehmer,
Verfahrensgang:ArbG München, 37 BV 407/07 vom 28.05.2008

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