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JuraForum.deUrteileLAG-MUENCHENBeschluss vom 01.07.2004, Aktenzeichen: 3 TaBV 53/03 

LAG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 3 TaBV 53/03

Beschluss vom 01.07.2004


Leitsatz:1. Eine deutsche Gesellschaft ist auch dann Konzernobergesellschaft im Sinne von § 18 Abs. 1 AktG im Verhältnis zu anderen deutschen Gesellschaften, die nicht im Mehrheitsbesitz der erstgenannten Gesellschaft stehen und auch keinen Beherrschungsvertrag mit dieser geschlossen haben, wenn sie zusammen mit einer anderen - hier: ausländischen - Gesellschaft über die Mehrheit der Anteile an einer weiteren ausländischen Gesellschaft verfügt, die ihrerseits Mehrheitsanteilseignerin einer nachgeordneten ausländischen Gesellschaft ist, deren Tochtergesellschaften die oben genannte anderen deutschen Gesellschaften sind, und wenn zwischen der deutschen und der ausländischen Obergesellschaft eine Vereinbarung dahin besteht, dass das Stimmrecht hinsichtlich der Anteile an der ausländischen Gesellschaft der nächsten Ebene nur gebündelt ausgeübt werden kann.

2. Die Möglichkeit der gemeinsamen Beherrschung der abhängigen Gesellschaft durch die zwischen zwei gleichgeordneten Unternehmen getroffene Vereinbarung einer gebündelten Stimmrechtsausübung genügt für ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von § 17 Abs. 1 AktG.

3. Der beherrschende Einfluss eines Unternehmens auf ein anderes Unternehmen im Sinne von § 17 Abs. 1 AktG kann auch über mehrere Stufen ausländischer abhängiger Unternehmen erfolgen.

4. Bei der in Leitsatz 1 genannten deutschen Obergesellschaft kann ein Konzernbetriebsrat gemäß §§ 54 ff. BetrVG gebildet werden.

5. Aus dem Geltungsbereich einer Konzernbetriebsvereinbarung über eine allgemeine Mitarbeitererfolgsbeteiligung können einzelne Gesellschaften oder Geschäftsbereiche herausgenommen werden, wenn die beherrschende Gesellschaft das Bestreben einzelner Konzernuntergesellschaften akzeptiert, nicht unter die konzernweite Kollektivvereinbarung zu fallen.

6. Die Festlegung, auf welche Geschäftsbereiche oder Gesellschaften eines Konzerns es für die Bemessung einer am Unternehmens- oder Geschäftsbereichserfolg orientierten variablen Vergütung ankommt, unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht des (Konzern-)Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 oder Nr. 11 BetrVG.
Rechtsgebiete:AktG, BetrVG
Vorschriften:AktG § 17 Abs. 1, AktG § 18 Abs. 1, BetrVG § 54 Abs. 1 Satz 1, BetrVG § 58 Abs. 1, BetrVG § 76 Abs. 5 Satz 4, BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10, BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 11,
Stichworte:Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats, Unterordnungskonzern, einheitliche Leitung, Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, variable Vergütung, variable Vergütung, Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats,
Verfahrensgang:ArbG München 25 BV 221/02 vom 05.08.2003

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