JuraForum.de > Urteile > LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN > Urteil vom 22.07.2008, Aktenzeichen: 1 Sa 257/07
| Leitsatz: | 1. Eine arbeitsvertragliche Klausel in einem Arbeitsvertrag eines Arztes in einer Klinik eines kirchlichen Arbeitgebers (Diakonie), die auf den BAT-O verweist, kann nicht als Gleichstellungsabrede aufgefasst werden. Es handelt sich vielmehr um eine konstitutive Bezugnahmeklausel auf das fremde Tarifwerk. 2. Soll die arbeitsvertragliche Inbezugnahme nicht nur den BAT-O erfassen, sondern auch die "diesen ergänzenden ändernden oder ersetzenden" Tarifverträge in der "für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (VKA) jeweils geltenden Fassung", liegt eine umfassende dynamische Bezugnahme auf das jeweils für VKA-Arbeitgeber maßgebliche gesamte Tarifwerk vor. 3. Ist der Arbeitnehmer dieses Arbeitsvertrages Mitglied des Marburger Bundes, muss der kirchliche Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis der Parteien den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte in kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17. August 2006 anwenden und nicht den TVÖD, da man sich zur Bestimmung des Inhalts der Bezugnahmeklausel fiktiv vorstellen muss, der kirchliche Arbeitgeber sei Mitglied des VKA. In diesem Falle müsste der Arbeitgeber hier kraft der Mitgliedschaft des Klägers im Marburger Bund im Arbeitsverhältnis der Parteien den TV-Ärzte/VKA anwenden. |
| Rechtsgebiete: | BAT-O, BGB, TV-Ärzte/VKA, TVG |
| Vorschriften: | BAT-O, BGB § 611, TV-Ärzte/VKA, TVG § 4, |
| Stichworte: | Arzt, Bezugnahme auf Tarifvertrag, Diakonie, Eingruppierung, Gleichstellungsabrede, Klinik, Krankenhaus, dynamische Bezugnahmeklausel, |
| Verfahrensgang: | ArbG Neubrandenburg, 4 Ca 91/07 vom 23.08.2007 |
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