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JuraForum.deUrteileLAG-MECKLENBURG-VORPOMMERNUrteil vom 13.01.2009, Aktenzeichen: 5 Sa 200/08 



LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Aktenzeichen: 5 Sa 200/08

Urteil vom 13.01.2009


Leitsatz:Die Entscheidung des beklagten Landkreises, den Mitarbeitern, die zur Sachbearbeitung in der ARGE an die ARGE abgestellt werden, die dortige höherwertige Tätigkeit nur vorübergehend im Sinne von § 24 BAT/BAT-O bzw. im Sinne von § 14 TVöD zu übertragen, genügt noch dem Gebot, bei dieser Entscheidung billiges Ermessen walten zu lassen. Denn der Vertrag zwischen dem beklagten Landkreis und der Bundesagentur für Arbeit über die Gründung der ARGE war auf 6 Jahre befristet. Außerdem war bereits zum Zeitpunkt der ARGE-Gründung absehbar, dass dieses Modell der Zusammenarbeit zwischen einer Bundesanstalt und dem örtlichen Träger der Sozialhilfe wegen der zahlreichen damit verbundenen Rechtsprobleme nicht auf Dauer angelegt sein kann. Wegen der fehlenden Planungssicherheit über den zukünftigen Stellenbedarf in diesem Bereich durfte die Tätigkeit daher noch vorübergehend übertragen werden.
Rechtsgebiete:BAT, BGB, TVöD
Vorschriften:BAT § 24, BGB § 315, TVöD § 14,
Stichworte:ARGE, Eingruppierung, Höhergruppierung, Landkreis, Sachbearbeiter, Träger der Sozialhilfe, Zulage, höherwertige Tätigkeit, vorübergehende Übertragung,
Verfahrensgang:ArbG Neubrandenburg, 1 Ca 1264/07 vom 09.04.2008

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