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JuraForum.deUrteileLAG-MECKLENBURG-VORPOMMERNBeschluss vom 31.03.2009, Aktenzeichen: 5 TaBV 13/08 



LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Aktenzeichen: 5 TaBV 13/08

Beschluss vom 31.03.2009


Leitsatz:Der Betriebsrat kann die Zustimmungsverweigerung zu einer Versetzung eines Arbeitnehmers auf einen Arbeitsplatz in einer anderen Betriebsstätte nach § 99 Absatz 2 Nr. 1 BetrVG nur dann mit dem arbeitsschutzrechtswidrigen Zustand des vorgesehenen neuen Arbeitsplatzes begründen, wenn der Normverstoß unbehebbar ist oder der Verstoß so schwer wiegt, dass die Aufnahme der Tätigkeit an diesem Arbeitsplatz selbst für eine gedachte Übergangszeit bis zur Behebung des Mangels nicht hinnehmbar ist.
Rechtsgebiete:ArbStättV, BetrVG
Vorschriften:ArbStättV, BetrVG § 99 Abs. 1, BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1,
Stichworte:Arbeitsschutz, Arbeitsstättenrichtlinien, Betriebsrat, Call-Center, Fluchtweg, Gesundheitsschutz, Lärmschutz, Verkehrsweg, Versetzung, Zustimmungsverweigerung,
Verfahrensgang:ArbG Rostock, 4 BV 33/07 vom 30.05.2008

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