JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Köln > Verkündungsdatum > 09 / 2008
Insgesamt sind 16 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 13 bis 16:
| Rechtsgebiete: | SGB IX |
| Schlagworte: | Betriebliches Eingliederungsmanagement |
| Leitsatz: | 1. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt worden ist, liegt beim Arbeitgeber. 2. Daher muss der Arbeitgeber den Zugang eines Schreibens, mit dem der Arbeitnehmer zu einem Wiedereingliederungsgespräch eingeladen worden ist, beweisen. 3. Besteht die Möglichkeit, dass der Umfang häufiger Kurzerkrankungen durch ein erfolgreiches Eingliederungsmanagement zurückgeht, ist eine ohne ein betriebliches Eingliederungsmanagement ausgesprochene personenbedingte Kündigung rechtsunwirksam. |
| Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 5 Sa 618/08 | |
| Rechtsgebiete: | KSchG, BGB, HebammenG, Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger NRW, AVR, BAT |
| Schlagworte: | Ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer, Hebamme, Änderungskündigung, unternehmerische Organisationsentscheidung, Beleghebammensystem, Betriebsrisiko |
| Leitsatz: | 1. Ein Arbeitgeber, der mit seinen Arbeitnehmern die Geltung eines Regelwerks vereinbart, das unter bestimmten Voraussetzungen die ordentliche Unkündbarkeit der Arbeitsverhältnisse eintreten lässt, übernimmt freiwillig ein erhöhtes Betriebsrisiko, aus dem er nur aus zwingenden Gründen wieder entlassen werden kann. Lediglich "dringende betriebliche Erfordernisse", wie sie in § 1 Abs. 2 KSchG angesprochen sind, reichen hierfür nicht aus. 2. Diese vom Arbeitgeber eingegangene Selbstbindung ist schon dann zu beachten, wenn er unternehmerische Entscheidungen über die zukünftige Arbeitsorganisation trifft. 3. Die unternehmerische Organisationsentscheidung eines Krankenhausträgers, künftig keine festangestellten Hebammen mehr zu beschäftigen, sondern stattdessen ein Belegsystem mit freiberuflich tätigen Hebammen einzuführen, zielt darauf ab, die weiterhin benötigte Arbeitsleistung von Hebammen kostengünstiger einzukaufen und das Betriebsrisiko einer etwaigen nicht hinreichenden Auslastung auf die freien Mitarbeiterinnen zu verlagern. Es ist dem Arbeitgeber grundsätzlich zumutbar, gegenüber einer ordentlich unkündbaren Arbeitnehmerin die Umsetzung dieser Organisationsentscheidung solange zurückzustellen, bis sich die Möglichkeit eröffnet, die Mitarbeiterin auf einem anderen für sie geeigneten, eingruppierungsrechtlich gleichwertigen Arbeitsplatz weiter zu beschäftigen. 4. Eine examinierte Hebamme kann grundsätzlich auch auf einem freien Arbeitsplatz in der Wöchnerinnen oder Neugeborenenstation beschäftigt werden. |
| Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 7 Sa 208/08 | |
| Rechtsgebiete: | KSchG, BGB, TzBfG, BetrVG, MTV Metall- und Elektroindustrie NRW |
| Schlagworte: | Betriebsbedingte Kündigung, Altersteilzeit, Blockmodell, Betriebsänderung, Tarifliche Unkündbarkeit, Betriebsanhörung |
| Leitsatz: | 1. Die Grundsätze der Entscheidung des BAG v. 5.12.2002 (2 AZR 571/01), wonach eine betriebsbedingte Kündigung während der Freistellungsphase eines im sog. Blockmodell durchgeführten Altersteilzeitvertrages grundsätzlich nicht mehr möglich ist, sind auf eine mehr als 2 1/2 Jahre vor dem vorgesehenen Ende der Arbeitsphase eines solchen Arbeitsverhältnisses ausgesprochene Kündigung nicht übertragbar. 2. Eine formularmäßige Vereinbarung in einem Altersteilzeitvertrag, wonach das Recht beider Parteien zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Maßgabe der Gesetze unberührt bleiben soll, hält einer Klauselkontrolle nach §§ 305 ff. BGB stand. Sie ist weder überraschend, noch mehrdeutig, noch weicht sie zu Lasten des Arbeitnehmers von einem gesetzlichen Leitbild ab. 3. Allein der Umstand, dass das Kündigungsschreiben dasselbe Datum trägt wie die zustimmende Stellungnahme des Betriebsrats zur Kündigung, taugt nicht als ausreichendes Indiz dafür, dass die Kündigung unter Verstoß gegen § 102 BetrVG vor Abschluss des Anhörungsverfahrens ausgesprochen worden sein könnte. |
| Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 7 Sa 541/08 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Schadensersatz, Täuschung, Wegfall des Arbeitsplatzes |
| Leitsatz: | 1. Verlangt ein Arbeitnehmer Schadensersatz mit der Begründung, er sei von dem Arbeitgeber über den Wegfall seines Arbeitsplatzes getäuscht und dadurch zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages bestimmt worden, so hat er im Einzelnen darzulegen, inwiefern nach seinem Ausscheiden ein anderer Arbeitnehmer an seinem früheren Arbeitsplatz dieselben Aufgaben wahrnimmt. 2. Zur Verwirkung eines solchen Schadensersatzanspruchs. |
| Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 9 Sa 570/08 | |
"Landesarbeitsgericht Köln - Entscheidungen 09 / 2008 - Seite 4" © JuraForum.de — 2003-2012
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