JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Köln > Verkündungsdatum > 07 / 2008
Insgesamt sind 14 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Aussetzung, Vorgreiflichkeit |
| Leitsatz: | Die Aussetzung eines Kündigungsrechtsstreits wegen eines vorhergehenden Versetzungsrechtsstreits setzt regelmäßig voraus, dass die Entscheidung im Kündigungsverfahren ausschließlich noch von der Vorfrage, ob die zuvor per Direktionsrecht angeordnete Versetzung rechtmäßig war, abhängt. Solange durch die Kammer noch nicht über alle anderen Unwirksamkeitsgründe beraten wurde, kann nicht gesagt werden, dass die Kündigung nicht aus anderen Gründen, z. B. einer vorzunehmenden Interessenabwägung oder der Vorrangigkeit einer möglichen Änderungskündigung unwirksam ist. Dann wäre der Versetzungsrechtsstreit gar nicht vorgreiflich. Der Beschleunigungsgrundsatz setzt deshalb für die Aussetzung voraus, dass es ausschließlich und nur noch auf die Entscheidung der im Vorverfahren streitigen Rechtsfrage ankommt. |
| Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 2 Ta 215/08 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, BetrVG |
| Schlagworte: | Annahmeverzug, Freistellung, Betriebsrat, Zustimmungsersetzungsverfahren, Kündigung |
| Leitsatz: | 1. Der Arbeitgeber gerät in Annahmeverzug, wenn er für die Dauer des gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 2 BetrVG das zu kündigende Betriebsratsmitglied von der Arbeit freistellt. 2. Hat das zu kündigende Betriebsratsmitglied einen Vorgesetzten mit einer Tätlichkeit bedroht, so kann es für den Arbeitgeber zumutbar sein, für die Dauer des Zustimmungsersetzungsverfahrens das Betriebsratsmitglied einem anderen Vorgesetzten zu unterstellen. |
| Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 9 Sa 333/08 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, ArbGG |
| Schlagworte: | Wiedereinsetzung, Berufungsfrist, Anwaltsverschulden |
| Leitsatz: | Zurechenbares Anwaltsverschulden ist gegeben, wenn der Anwalt bei Aktenvorlage vor Ablauf der Berufungsfrist die korrekte Fristberechnung nicht überprüft (Anschluss BAG, 8 AZR 27/07 vom 31.01.2008). Auf den Beginn der 5-Monatsfrist nach § 66 Abs. 1 ArbGG ist § 222 Abs. 2 ZPO nicht anwendbar, da nur die Berufungseinlegungsfrist als solche eine Notfrist darstellt. |
| Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 2 Sa 545/08 | |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, AGG |
| Schlagworte: | Betriebsrat, Kostenfreistellung, einstweilige Verfügung, betriebliche Beschwerdestelle |
| Leitsatz: | Der Betriebsrat hat keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten, die durch ein einstweiliges Verfügungsverfahren auf Sicherung eines Mitbestimmungsrechts bei der Errichtung und Besetzung der betrieblichen Beschwerdestelle nach § 13 AGG entstanden sind. |
| Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 9 TaBV 8/08 | |