JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Köln > Verkündungsdatum > 04 / 2008
Insgesamt sind 25 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BGB, ArbGG, TVG, NachwG |
| Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 8 TaBV 7/08 | |
| Rechtsgebiete: | KSchG |
| Schlagworte: | Verhaltensbedingte Kündigung wegen Schlechtleistung, Abmahnung |
| Leitsatz: | 1. Auf Pflichtverletzungen beruhende Schlechtleistungen sind nach vorheriger Abmahnung geeignet, eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen. 2. Der Arbeitgeber kann frei darüber entscheiden, ob er ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers abmahnen will oder nicht. Allerdings hat er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Danach ist die Ausübung eines Rechts unzulässig, wenn sie der Gegenseite unverhältnismäßig große Nachteile zufügt und andere, weniger schwerwiegende Maßnahmen möglich gewesen wären, die den Interessen des Berechtigten ebenso gut Rechnung getragen hätten oder ihm zumindest zumutbar gewesen wären. Dieser Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird als Übermaßverbot zur Vermeidung von schwerwiegenden Rechtsfolgen bei nur geringfügigen Rechtsverstößen verstanden. 3. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann nur in eng begrenzten Fällen zu der Unwirksamkeit einer Abmahnung führen. Maßgeblich ist, ob sich der Arbeitnehmer pflichtwidrig verhalten hat oder nicht. Hat sich der Arbeitnehmer pflichtwidrig verhalten, kann der Arbeitgeber in aller Regel eine Abmahnung aussprechen. Eine Abmahnung ist nicht schon deswegen unzulässig, weil der Arbeitgeber über den erhobenen Vorwurf auch hinwegsehen könnte. Dieser Wertung entspricht es, dass eine Abmahnung nur einen objektiven Pflichtverstoß voraussetzt, nicht aber ein vorwerfbares Verhalten des Arbeitnehmers. Die Frage, welches Gewicht die mit der Abmahnung gerügte Pflichtverletzung hat, ist regelmäßig im Kündigungsschutzverfahren zu prüfen. |
| Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 11 Sa 74/08 | |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, SozialversicherungsentgeltVO |
| Schlagworte: | Kosten einer Betriebsratsschulung |
| Leitsatz: | 1. Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer Betriebsratsschulung teil, kann der Arbeitgeber bei der Erstattung der notwendigen Verpflegungskosten die Ersparnis eigener Aufwendungen des Betriebsratsmitgliedes anrechnen. 2. Die Höhe der Anrechnung bestimmt sich nicht nach den Lohnsteuerrichtlinien, sondern nach § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (Abweichung von BAG 28.06.1995 - 7 ABR 55/94). 3. Eine weitere Anrechnung ersparter Aufwendungen hat nicht zu erfolgen. Der Seminarteilnehmer muss sich keine Ersparnis für die Getränke, die er während der Seminarstunden zu sich genommen hat, anrechnen lassen. Gleiches gilt für die ersparten Aufwendungen für Fahrten zwischen seinem Wohnort und der Arbeitsstätte. |
| Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 11 TaBV 10/08 | |
| Rechtsgebiete: | ÜLT ASEAG |
| Schlagworte: | Arbeitszeitverschiebung - Zuschlag - Überleitungstarifvertrag Aachener Straßenbahn und Energieversorgungs-AG (ÜLT ASEAG) |
| Leitsatz: | Nach § 4 Ziffer 7 ÜLT ASEAG ist der Arbeitszeitverschiebungszuschlag nach der Anfangsstufe der Vergütungsgruppe des jeweiligen Arbeitnehmers zu bemessen. |
| Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 9 Sa 122/08 | |