JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Köln > Verkündungsdatum > 03 / 2008
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| Rechtsgebiete: | ArbGG, TzBfG, BTT/NV, BAT |
| Schlagworte: | Nichtverlängerungsanzeige, Aufhebungsklage, künstlerische Tätigkeit, Gewandmeisterin |
| Leitsatz: | Der Parteivereinbarung kommt in den Fällen, in denen die vertragliche Aufgabenstellung unterschiedliche inhaltliche Gestaltungsmöglichkeiten für den Vertrag offen lässt, besondere Bedeutung zu. Die Tätigkeiten einer Gewandmeisterin können sich als künstlerische Tätigkeiten darstellen. Sie ist eine Aufgabenstellung überwiegend künstlerischen Zuschnitts in der Regel auch dann, wenn vom Kostümbildner skizzierte Vorschläge zur Verfügung stehen. Bei der Fertigung selbst sind nämlich die Stückinterpretation des Regisseurs und die Einordnung der Kostüme in der Gesamtkonzept im Auge zu behalten. Hierbei bleibt ein ausreichendes Maß künstlerischer Gestaltungsfreiheit erhalten, wenn man berücksichtigt, dass dem Gewandmeister das Ensemble, die Rollenbesetzung und damit die jeweilige Person der Darstellers bekannt sind. Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen erwies sich der Tatsachenvortrag der Klägerin, sie sei tatsächlich überwiegend handwerklich und nicht künstlerisch tätig gewesen, als nicht hinreichend substantiiert. Eine Vernehmung der hierfür von der Klägerin benannten Zeugen hatte zu unterbleiben. Eine Beweisaufnahme würde einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstellen. Wir ein Beweis angetreten, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsachen fehlt und sollen durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlage für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden, ist dieser Beweisantritt unzulässig und unbeachtlich (vgl. nur BAG 28. Mai 1998 - 6 AZR 618/98 - AP TV Ang Bundespost § 16 Nr. 6). |
| Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 8 Sa 723/07 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Ausübung eines Widerrufsvorbehalts bezüglich einer Werkdienstwohnung |
| Leitsatz: | 1. Hinsichtlich der Überlassung von Wohnungen durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer wird zwischen Werkmietwohnungen (vgl. § 576 BGB) und Werkdienstwohnungen unterschieden (vgl. § 576b BGB). Kennzeichnend für die Werkmietwohnung ist, dass sie "mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses vermietet" wird (§ 576 Abs. 1 BGB). Es wird neben dem Arbeitvertrag ein Mietvertrag abgeschlossen. Demgegenüber ist die Werkdienstwohnung unmittelbarer Bestandteil des Arbeitsvertrages und regelmäßig Teil der Vergütung; es liegt kein selbständiger Mietvertrag vor (§ 576b Abs. 1 BGB). Für die Abgrenzung von Werkmietwohnungen (§ 576 BGB) und Werkdienstwohnungen (§ 576b BGB) kommt es nicht auf die Bezeichnung der Parteien oder deren rechtliche Beurteilung, sondern auf den materiellen Gehalt des Vereinbarten an. Dieser ist durch Auslegung des Vertrags (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln. 2. Für die Kündigung des Mietverhältnisses einer Werkmietwohnung im laufenden Arbeitsverhältnis gelten die allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften der §§ 568, 573 ff., 577a BGB. Ist dem Arbeitnehmer eine Werkdienstwohnung überlassen worden, richtet sich die Beendigung der Wohnraumüberlassung während des bestehenden Arbeitsverhältnisses nach arbeitsrechtlichen Bestimmungen. § 576b BGB findet nur Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist und der Arbeitnehmer die Werkdienstwohnung noch bewohnt. 3. Die Überlassung einer Werkdienstwohnung kann mit einem Widerrufsvorbehalt verbunden werden. Der Widerrufsvorbehalt unterliegt einer Inhaltskontrolle und einer Ausübungskontrolle im Einzelfall gemäß § 315 BGB. |
| Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 11 Sa 582/07 | |
| Rechtsgebiete: | BetrVG |
| Schlagworte: | Anhörung des Betriebsrats |
| Leitsatz: | Eine Kündigung ist gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG rechtsunwirksam, wenn der Arbeitgeber wissentlich falsche Informationen gibt und entlastende Umstände nicht mitteilt (im Anschluss an BAG, Urteil vom 13.05.2004 - 2 AZR 329/03). |
| Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 14 Sa 1276/07 | |
| Rechtsgebiete: | BetrVG |
| Schlagworte: | Formelle Voraussetzungen für einen Betriebsratsbeschluss |
| Leitsatz: | Voraussetzung für einen wirksamen Betriebsratsbeschluss ist, dass dieser in formeller Hinsicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Dazu zählt insbesondere, dass zu der entsprechenden Betriebsratssitzung ordnungsgemäß und rechtzeitig und unter Angabe der Tagesordnung eingeladen wird. |
| Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 14 TaBV 83/07 | |
"Landesarbeitsgericht Köln - Entscheidungen 03 / 2008 - Seite 8" © JuraForum.de — 2003-2012
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