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JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht KölnVerkündungsdatum01 / 2008 

Landesarbeitsgericht Köln

Entscheidungen 01 / 2008



Insgesamt sind 30 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 29 bis 32:


LAG-KOELN – Beschluss, 8 Ta 277/07 vom 03.01.2008

Rechtsgebiete:RVG, BetrVG
Schlagworte:Streitwert, Beschlussverfahren, Feststellung Gemeinschaftsbetrieb
Leitsatz:Die im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anfallenden Streitsachen sind typischerweise nichtvermögensrechtlicher Natur (Wenzel,, a.a.0., § 12 Rz. 445).

Bei der Bewertung des Verfahrens nach § 18 Abs. 2 BetrVG ist zu beachten, dass es in einem engen Zusammenhang zum Wahlanfechtungsverfahren nach § 19 BetrVG steht. Die Frage der Zuordnung der Arbeitnehmer zum Betrieb stellt eine wesentliche Vorfrage auch für das Wahlanfechtungsverfahren dar. Es erscheint deshalb sachgerecht, bei der Wertfestsetzung für diese Zuordnungsverfahren an die für Wahlanfechtungsverfahren nach § 19 BetrVG entwickelten Grundsätze anzuknüpfen (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 24.02.1989 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 11; LAG Hammburg, Beschluss vom 17.12.1996 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 37).

Auch in einem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG erscheint dabei der Rückgriff auf die Stufen des § 9 BetrVG angemessen, weil sich in diesen Stufen und der dort jeweils festgelegten Anzahl der Mitglieder des Betriebsrates die Bedeutung der Angelegenheit widerspiegelt (LAG Bremen, Beschluss vom 12.05.1999 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 43; LAG Hamm, Beschluss vom 01.03.2006 - 10 Ta 21/06 - EzA-SD 2006, Nr. 7, 18 (Leitsatz 1)).

In Anwendung dieser Grundsätze ist ausgehend vom anderthalbfachen Hilfswert bei einem einköpfigen Betriebsrat für jede weitere Staffel des § 9 BetrVG eine Anhebung um jeweils den einfachen Hilfswert, d. h. für jedes weitere Betriebsratsmitglied um den halben Hilfswert, vorzunehmen (LAG Hamm, Beschluss vom 01.03.2006 - 10 Ta 21/06 - EzA-SD 2006, Nr. 7, 18 (Leitsatz 1); LAG Köln, Beschluss vom 19.05.2004 - 10 Ta 79/04 -).
Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 8 Ta 277/07



LAG-KOELN – Beschluss, 8 Ta 377/07 vom 03.01.2008

Rechtsgebiete:ZPO, ArbGG
Schlagworte:Anwaltskosten, unzuständiges Gericht, Erstattung
Leitsatz:Nach § 12 a Abs. 1 Satz 3 ArbGG gilt Satz 1 nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstehen, dass der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat. Für die Kosten ist die Erstattung vielmehr durch § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 91 ZPO geregelt.

§ 12 a Abs. 1 Satz 3 ArbGG ist nicht zu entnehmen, dass erstattungsfähig nur sei die Differenz zwischen den Kosten, die dem Beklagten im Rechtsstreit tatsächlich entstanden sind und denjenigen, die ihm bei sofortiger Anrufung des zuständigen Gerichts entstanden wären. Diese Rechtsauffassung hat den Wortlaut der Norm gegen sich. § 12 a Abs. 1 Satz 3 ArbGG spricht nicht von "Mehrkosten", sondern von Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, dass der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat (ebenso BAG, Beschluss v. 01.11.2004 - 3 AZB 10/04, NZA 2005, 429).
Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 8 Ta 377/07


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