JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Köln > Verkündungsdatum > 12 / 2007
Insgesamt sind 28 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | KSchG |
| Schlagworte: | nachträgliche Zulassung, Erkrankung |
| Leitsatz: | Allein das Vorliegen einer psychischen Erkrankung rechtfertigt nicht die Annahme, dass ein Arbeitnehmer ohne das Hinzutreten weiterer Umstände an der Erhebung einer Kündigungsschutzklage gehindert gewesen wäre. Der Kläger muss vielmehr glaubhaft machen, während welcher Zeit und im welchem Umfang eine erhebliche Einschränkung des Urteilsvermögens bestanden hat. |
| Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 3 Ta 305/07 | |
| Rechtsgebiete: | KSchG |
| Schlagworte: | Kündigungsschutzklage, nachträgliche Zullassung, Unkenntnis von Klagefrist, Erkrankung im Auslang |
| Leitsatz: | 1. Die Unkenntnis von der Klagefrist des Kündigungsschutzgesetzes kann einen Arbeitnehmer nicht im Sinne des § 5 KSchG entschuldigen. Es gehört zu den an jeden Arbeitnehmer zu stellenden Sorgfaltsanforderungen, dass er sich zumindest nach Ausspruch einer Kündigung unverzüglich darum kümmert, ob und wie er gegen eine Kündigung vorgehen kann und gegebenenfalls muss (BAG, Urteil vom 26.08.1993 - 2 AZR 376/93 - NZA 1994, 281 - 284; Stahlhacke/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz in Arbeitsverhältnis Rz. 1855). 2. Krankheit rechtfertigt eine nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage nur ausnahmsweise dann, wenn im Ergebnis das Krankheitsbild in Verbindung mit den sonstigen Begleitumständen sich derartig ausgewirkt haben, dass die Klageerhebung tatsächlich unmöglich geworden ist (ebenso LAG Köln, Beschluss vom 19.03.2006 - 14 Ta 21/06 -; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.08.2007 - 4 Ta 182/07 -; Ascheidt/Preis/Schmidt § 5 KSchG Rz. 38). 3. Sind Unkenntnis von der Klagefrist und bestehende Erkrankung glaubhaft gemacht, so rechtfertigt dies eine nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage nur ausnahmsweise dann, wenn im Ergebnis das Krankheitsbild in Verbindung mit den sonstigen Begleitumständen sich derart ausgewirkt haben, dass eine Erkundigung, was gegen die Kündigung zu unternehmen ist, tatsächlich unmöglich war. |
| Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 8 Ta 355/07 | |
| Rechtsgebiete: | GKG |
| Schlagworte: | Streitwert, Vergleichsmehrwert, Sozialplanabfindung |
| Leitsatz: | Eine Sozialplanabfindung kann streitwertrelevant sein und auch einen Vergleichsmehrwert begründen. Voraussetzung dafür ist, dass über die Sozialplanabfindung gerichtlich oder zumindest außergerichtlich gestritten wurde oder sich der Arbeitgeber mit der Erfüllung des Abfindungsanspruchs bei Vergleichsabschluss in Verzug befunden hat (ebenso Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz, Beschluss vom 19.10.2004 - 9 Ta 208/04 -; Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz, Beschluss vom 21.01.2005 - 9 Ta 247/04 -; Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz, Beschluss vom 09.10.2007 - 1 Ta 219/07 -). |
| Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 8 Ta 26/07 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, ArbGG |
| Schlagworte: | Prozesskostenhilfe, redlicher Tatsachenvortrag, Erfolgsaussicht, mutwillige Klageerhebung |
| Leitsatz: | Bei einer offensichtlich mutwilligen Klageerhebung kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, auch eine Beiordnung nach §§ 11 a ArbGG hat zu unterbleiben. |
| Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 8 Ta 368/07 | |