JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Köln > Verkündungsdatum > 09 / 2006
Insgesamt sind 20 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BGB, BDSG |
| Schlagworte: | Ersatz von Detektivkosten, Videoüberwachung |
| Leitsatz: | Notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit einer verdeckten Videoüberwachung des Arbeitnehmers ist u. a., dass vor der Videoüberwachung bereits ein konkreter Verdacht einer Straftat oder einer sonstigen schwerwiegenden Verfehlung besteht. Ein "Generalverdacht" reicht nicht. |
| Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 4 Sa 772/06 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, KSchG, ArbGG, ZPO, BRAO |
| Schlagworte: | Kündigungsschutzklage, Bestreiten, verspätetes Vorbringen, allgemeine Prozessförderungspflicht |
| Leitsatz: | 1. Die in einer aus Textbausteinen zusammengesetzten anwaltlichen Kündigungsschutzklage enthaltene Formulierung, die Kündigung sei "weder durch Gründe, die in der Person oder dem Verhalten der klägerischen Partei liegen, noch durch dringende betriebliche Erfordernisse...bedingt", enthält kein prozessual wirksames Bestreiten von im weiteren Prozessverlauf zur Rechtfertigung der streitigen Kündigung durch den Arbeitgeber vorgebrachten konkreten Tatsachen. 2. Wer als anwaltlich vertretene Klagepartei eine richterliche Frist zur Stellungnahme auf den Sachvortrag der Gegenseite missachtet, den ersten Kammertermin kurzfristig vertagen, im zweiten Versäumnisurteil gegen sich ergehen und die Einspruchsfrist ungenutzt verstreichen lässt und sodann am letzten Tag vor dem dritten Kammertermin nach 17 Uhr erstmals zum Tatsachenvortrag der Gegenseite Stellung nimmt, dessen Vorbringen ist nicht nur nach § 340 Abs. 3 S. 1 ZPO, sondern auch nach §§ 282 Abs. 1, 296 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückweisen und bleibt nach § 67 Abs. 1 ArbGG auch in der Berufungsinstanz ausgeschlossen. |
| Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 7 Sa 514/06 | |
| Rechtsgebiete: | ArbGG, ZPO |
| Schlagworte: | PKH-Beschwerde, Mutwilligkeit, Entscheidungsreife |
| Leitsatz: | Die Erfolgsaussichten der Klage, bzw. die Anwendbarkeit von § 11 a ArbGG ist in dem Zeitpunkt zu prüfen, in dem erstmals ein formgerechter und vollständiger PKH-Antrag vorliegt. Ist in diesem Zeitpunkt die Aufrechterhaltung der Kündigungsschutzklage mutwillig, weil keine Arbeitgeberkündigung vorliegt und der Arbeitgeber sich auch nicht auf eine solche beruft, kommt PKH-Gewährung nicht mehr in Betracht. Eine Verschlechterung der Erfolgsaussichten, die darauf beruht, dass der Kläger sich mehr als 5 Monate Zeit lässt, bis das PKH-Formular eingereicht und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht werden, geht zu Lasten des Antragstellers. |
| Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 2 Ta 383/06 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, GKG |
| Schlagworte: | Kündigung, Umdeutung, Einhaltung der Kündigungsfrist, Streitwert |
| Leitsatz: | 1. Wird bei Ausspruch einer als ordentlich und fristgerecht erklärten Kündigung während der Probezeit die geltende Kündigungsfrist nicht eingehalten, ist die Kündigung in eine zum nächstzulässigen Termin umzudeuten. 2. Der Regelstreitwert für Kündigungsschutzklagen nach § 42 Abs. 4 GKG kann unterschritten werden, wenn der mit der Klage geltend gemachte Fortbestand des Arbeitsverhältnisses die Dauer von drei Monaten nicht erreicht. Es ist zulässig, in solchen Fällen den Gegenstandswert nach dem wirtschaftlichen Interesse zu bemessen, d. h. nach der Vergütung, die bis zum nächstzulässigen Kündigungstermin zu zahlen ist. Soweit das Arbeitsgericht diesen Betrag auf ein Monatsgehalt erhöht hat, hält es sich im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens. |
| Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 9 Ta 347/06 | |