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JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht KölnVerkündungsdatum08 / 2006 

Landesarbeitsgericht Köln

Entscheidungen 08 / 2006



Insgesamt sind 15 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 13 bis 16:


LAG-KOELN – Urteil, 14 (11) Sa 42/06 vom 07.08.2006

Rechtsgebiete:BetrAVG
Schlagworte:Ratierliche Kürzung bei Ausscheiden vor vereinbarter Altersgrenze
Leitsatz:1. Durch Vereinbarung kann die feste Altersgrenze für die Betriebsrente vorgezogen werden ( im Anschluss an BAG, Urteil vom 14.12.1999 - 3 AZR 684/98).

2. Scheidet der Arbeitnehmer im Insolvenzfall vor Erreichen dieser vertraglich vereinbarten Altersgrenze aus, ist gemäß § 7 Abs. 2 BetrAVG eine ratierliche Kürzung vorzunehmen.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 14 (11) Sa 42/06



LAG-KOELN – Urteil, 13 Sa 570/06 vom 01.08.2006

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:TÜV, Gesamtversorgung, Teilwiderruf, Wegfall Geschäftsgrundlage
Leitsatz:Mit einer Gesamtversorgungszusage übernimmt der Arbeitgeber grds. das Risiko, dass sich in Zukunft die Berechnungsgrundlagen für die Altersversorgung - insbesondere die Steigerung der Sozialversicherungsrente - anders entwickelt, als es im Zeitpunkt der Zusage absehbar war. Nach Abgabe eines solchen Gesamtversorgungsversprechens kann sich der Arbeitgeber deshalb nur in krassen Ausnahmefällen auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 13 Sa 570/06

LAG-KOELN – Urteil, 9 Sa 303/06 vom 01.08.2006

Rechtsgebiete:BetrAVG
Schlagworte:Betriebliche Altersversorgung, Altersgrenze vor Vollendung des 60. Lebensjahres
Leitsatz:1. Wird einem 37-jährigen Arbeitnehmer eine "Altersrente" ab Vollendung des 55. Lebensjahres zugesagt, dann dient sie bei Fehlen weiterer Umstände der betrieblichen Altersversorgung des Arbeitnehmers im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrAVG erst ab dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer die frühestmögliche gesetzliche Altersgrenze erreicht hat.

2. Bei vernünftiger Lebensplanung kann sich ein Arbeitnehmer in diesem Alter mit Unterhaltspflichten gegenüber Ehefrau und Kind regelmäßig nicht auf einen Beginn des Ruhestandes mit Vollendung des 55. Lebensjahres festlegen, sondern muss seine Planung von der weiteren privaten und beruflichen Entwicklung abhängig machen.

3. Für den davor liegenden Zeitraum dient sie dem Arbeitnehmer als sonstige Zuwendung, z. B. zur Vermögensbildung, Überbrückung einer Arbeitslosigkeit oder Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 9 Sa 303/06


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