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JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht KölnVerkündungsdatum08 / 2005 

Landesarbeitsgericht Köln

Entscheidungen 08 / 2005



Insgesamt sind 20 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 17 bis 20:


LAG-KOELN – Urteil, 7 (9) Sa 1589/04 vom 03.08.2005

Rechtsgebiete:BGB, BetrAVG
Schlagworte:Gesamtversorgung, Eingriff in die Anpassungsdynamik, Wegfall der Geschäftsgrundlage, Zweckverfehlung, Äquivalenzstörung, Gesamtrentenfortschreibung, Sozialversicherungsrente, Beamtenbesoldung, Gesetzesänderungen
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 7 (9) Sa 1589/04



LAG-KOELN – Urteil, 7 Sa 1459/04 vom 03.08.2005

Rechtsgebiete:BGB
Leitsatz:1.) Zahlt ein Bankangestellter unter grobfahrlässiger Verletzung einschlägiger interner Sicherheitsvorschriften Kontogelder an einen Nichtberechtigten aus, so haftet er seinem Arbeitgeber für den Schaden, der dadurch entsteht, dass dieser der geschädigten Kontoinhaberin Ersatz leistet.

2.) In einem solchen Fall kann der Arbeitnehmer nicht verlangen, dass sich die Bank vorrangig an den kriminellen Hauptschädiger hält.

3.) Hat ein Arbeitnehmer eine berechtigte Abmahnung erhalten und führt dies der betrieblichen Übung entsprechend dazu, dass er keine Jahressonderzahlung erhält, so kann er einen Anspruch auf die Jahressonderzahlung nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz herleiten mit dem Argument, bestimmte andere Arbeitnehmer hätten ebenfalls eine Abmahnung verdient gehabt.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 7 Sa 1459/04

LAG-KOELN – Urteil, 7 Sa 1586/04 vom 03.08.2005

Rechtsgebiete:BGB, BetrAVG
Schlagworte:Gesamtversorgung, Eingriff in die Anpassungsdynamik, Wegfall der Geschäftsgrundlage, Zweckverfehlung, Äquivalenzstörung, Gesamtrentenfortschreibung, Sozialversicherungsrente, Beamtenbesoldung, Gesetzesänderungen
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 7 Sa 1586/04

LAG-KOELN – Urteil, 1 Sa 952/05 vom 02.08.2005

Rechtsgebiete:BetrVG, ArbGG, ZPO
Leitsatz:Ein Betriebsratsmitglied kann während des Verfahrens um die Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung nach § 103 Abs. 2 BetrVG nur unter besonders erschwerten Voraussetzungen von der Arbeit freigestellt werden. Das ohne diese Erfordernisse suspendierte Betriebsratsmitglied hat einen Verfügungsgrund, um seine Weiterbeschäftigung mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung durchzusetzen.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 1 Sa 952/05


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