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JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht KölnVerkündungsdatum05 / 2005 

Landesarbeitsgericht Köln

Entscheidungen 05 / 2005



Insgesamt sind 12 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 9 bis 12:


LAG-KOELN – Beschluss, 9 TaBV 76/04 vom 03.05.2005

Rechtsgebiete:BetrVG, SGB IX
Schlagworte:personelle Auswahlrichtlinien, Förderung schwerbehinderter Menschen, Integrationsvereinbarung
Leitsatz:Der Betriebsrat kann die Aufstellung von personellen Auswahlrichtlinien insbesondere zur Förderung von schwerbehinderten Menschen nach § 95 Abs. 2 BetrVG verlangen, auch wenn für den Betrieb eine Integrationsvereinbarung nach § 83 SGB IX getroffen werden könnte.
Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 9 TaBV 76/04



LAG-KOELN – Urteil, 2 Sa 1511/04 vom 02.05.2005

Rechtsgebiete:InsO, KSchG
Schlagworte:Sozialauswahl, Insolvenz, Namensliste
Leitsatz:Die grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl mit Namensliste nach § 125 InsO ist als Prüfungsmaßstab auch bei der Bildung der Vergleichsgruppen anzuwenden (BAG - 2 AZR 368/02 -). Eine grob fehlerhafte Sozialauswahl liegt nicht vor, wenn die Gruppenbildung berücksichtigt, dass eine Umsetzung, Neuschulung und Neueinarbeitung weitgehend vermieden wird. Damit sind Mitarbeiter, die in der Vergangenheit eine Maschine noch nie bedient haben, nicht mit Mitarbeitern vergleichbar, die schon an dieser Maschine gearbeitet haben.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 2 Sa 1511/04

LAG-KOELN – Urteil, 2 (5) Sa 1607/04 vom 02.05.2005

Rechtsgebiete:KSchG, InsO
Schlagworte:Betriebsübergang, Massearmut, Insolvenz
Leitsatz:Hat der Insolvenzverwalter einen Betrieb vollständig zerschlagen und stillgelegt, so führt eine "Rekonstruktion" des Betriebs durch Erwerb der Betriebsmittel von Dritten durch neuen "Betriebsinhaber" nicht zu einem Betriebsübergang.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 2 (5) Sa 1607/04

LAG-KOELN – Urteil, 2 (10) Sa 1527/04 vom 02.05.2005

Rechtsgebiete:InsO, KSchG
Schlagworte:Sozialauswahl, Insolvenz, Namensliste
Leitsatz:Die grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl mit Namensliste nach § 125 InsO ist als Prüfungsmaßstab auch bei der Bildung der Vergleichsgruppen anzuwenden (BAG - 2 AZR 368/02 -). Eine grob fehlerhafte Sozialauswahl liegt nicht vor, wenn die Gruppenbildung berücksichtigt, dass eine Umsetzung, Neuschulung und Neueinarbeitung weitgehend vermieden wird. Damit sind Mitarbeiter, die in der Vergangenheit eine Maschine noch nie bedient haben, nicht mit Mitarbeitern vergleichbar, die schon an dieser Maschine gearbeitet haben.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 2 (10) Sa 1527/04


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