JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Köln > Verkündungsdatum > 04 / 2005
Insgesamt sind 16 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 13 bis 16:
| Rechtsgebiete: | TzBfG |
| Schlagworte: | auflösende Bedingung, Versetzung |
| Leitsatz: | Die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung (Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer Reinigungskraft bei Wegfall des Reinigungsauftrags) ist jedenfalls dann unwirksam und sachlich nicht gerechtfertigt, wenn im Arbeitsvertrag zugleich eine allgemeine Versetzungsklausel vereinbart wird. |
| Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 5 Sa 1468/04 | |
| Rechtsgebiete: | GKG, TzBfG |
| Schlagworte: | Streitwert, Teilzeit |
| Leitsatz: | Bei einem Streit über das Teilzeitbegehren eines Arbeitnehmers sind die Regeln über die Bemessung des Streitwerts bei einer Änderungsschutzklage entsprechend anzuwenden. |
| Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 3 Ta 61/05 | |
| Rechtsgebiete: | 2. BesÜV vom 21.06.1991 |
| Leitsatz: | 1. Wird einem Dienstordnungsangestellten, dessen Vergütung sich nach der Bundesbesoldungsordnung richtet, bei seiner erstmaligen Ernennung ein Aufgabenbereich im Beitrittsgebiet und ein weiterer Aufgabenbereich im bisherigen Bundesgebiet übertragen, die er im regelmäßigen Wechsel zu bearbeiten hat, so erhält er die nach § 2 Abs. 1 S. 1 der 2. BesÜV gekürzte Vergütung, wenn bei der Übertragung eine Prognose dahingehend anzustellen ist, dass die Tätigkeit im Beitrittsgebiet auf Dauer und die Tätigkeit im bisherigen Bundesgebiet nur vorübergehend erfolgen wird. Für die Zeit der vorübergehenden Verwendung im bisherigen Bundesgebiet erhält er einen Zuschuss nach § 6 Abs. 1 der 2. BesÜV. 2. Ob eine "Verwendung" im Beitrittsgebiet im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 der 2. BesÜV vorliegt, richtet sich nach dem Einsatzort des Dienstordnungsangestellten. Dagegen ist nicht maßgebend, ob das Dienstverhältnis organisatorisch der Hauptverwaltung des Dienstherrn zugeordnet ist, die sich anders als der dauerhafte Einsatzort im bisherigen Bundesgebiet befindet. 3. Eine "Verwendung" im Beitrittsgebiet im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 der 2. BesÜV liegt auch dann vor, wenn einem Technischen Aufsichtsbeamten ein Aufsichtsbezirk zugewiesen wird, der neben Gebieten im Beitrittsgebiet auch einen Teilbezirk in Berlin-West umfasst, sofern der Tätigkeit in Berlin-West schon nach der Zahl der zu betreuenden Betriebe nur eine ganz untergeordnete Bedeutung zukommt. 4. Eine "vorübergehende Verwendung" außerhalb des Beitrittsgebiets im Sinne von § 1 S. 2 der 2. BesÜV kann auch dann vorliegen, wenn der Einsatz weder kalendermäßig befristet war, noch eine Höchstdauer genannt war, und er länger als ein Jahr andauert. |
| Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 9 (3) Sa 1197/04 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, BBesG |
| Leitsatz: | Zur Auslegung einer Arbeitsvertragsklausel, wonach "das feste Jahresgehalt einmal jährlich zu überprüfen und regelmäßig entsprechend der prozentualen Besoldungsanpassung für Bundesbeamte zu erhöhen ist." |
| Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 9 Sa 1316/04 | |
"Landesarbeitsgericht Köln - Entscheidungen 04 / 2005 - Seite 4" © JuraForum.de — 2003-2012
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