JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Köln > Verkündungsdatum > 03 / 2005
Insgesamt sind 22 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BetrVG |
| Schlagworte: | einstweilige Verfügung |
| Leitsatz: | 1. Eine einstweilige Verfügung, durch die der Arbeitgeber eine Entbindung von der Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers begehrt, dessen Arbeitsverhältnis nach § 78 a BetrVG begründet wurde, ist grundsätzlich zulässig. 2. Ein Verfügungsgrund kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass die Weiterbeschäftigung unzumutbar ist. |
| Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 5 Ta 52/05 | |
| Rechtsgebiete: | KSchG |
| Schlagworte: | betriebsbedingte Kündigung, soziale Auswahl, Leistungsträger |
| Leitsatz: | Die generelle Herausnahme von sog. Leistungsträger aus der Sozialwahl verstößt gegen § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG a. F., weil eine einzelfallbezogene Interessenabwägungen, stattzufinden hat: Je schwerer das soziale Interesse wiegt, um so gewichtiger müssen die Gründe für die Ausklammerung des Leistungsträgers sein (im Anschluss an BAG 05.12.2002 - 2 AZR 697/01). |
| Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 6 Sa 1364/04 | |
| Rechtsgebiete: | GG, BetrVGG |
| Schlagworte: | Gleichbehandlungsgrundsatz, Stichtagsregelung, Arbeitsteilzeit |
| Leitsatz: | Die Betriebsvereinbarungspartner haben bei der Wahl eines Stichtages für die Gewährung von Sonderleistungen (hier: Zusatzleistungen als Anreiz für die Inanspruchnahme von Altersteilzeit) einen weiten Ermessensspielraum. Erforderlich ist nur, dass der gewählte Zeitpunkt sachlich vertretbar ist. |
| Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 6 Sa 1305/04 | |
| Rechtsgebiete: | KSchG, ZPO |
| Schlagworte: | Kündigungsschutzklage, nachträgliche Zulassung, Postbeförderungszeit, Erkundigungspflicht |
| Leitsatz: | 1. Ein Anwalt darf sich darauf verlassen, dass eine am fünften Tag vor Ablauf der Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG in Bad Münstereifel zur Post gegebene Kündigungsschutzklage spätestens am Tage des Fristablaufs beim Arbeitsgericht in Köln eingeht. 2. Eine Pflicht, sich bei Gericht nach dem rechtzeitigen Eingang der Klageschrift zu erkundigen, ist nur anzunehmen, wenn die Klage so knapp vor Fristablauf abgesandt wird, dass der rechtzeitige Eingang nicht mehr ohne weiteres unterstellt werden kann oder wenn aus anderen Gründen konkrete Zweifel am rechtzeitigen Eingang der Klage angebracht sind. 3. Geht eine rechtzeitig abgesandte Kündigungsschutzklage gleichwohl verspätet beim Arbeitsgericht ein, so ist das "Hindernis" i.S.v. § 5 III 1 KSchG spätestens dann behoben, wenn das Arbeitsgericht dem Anwalt zusammen mit der Ladung zum Gerichtstermin den Zeitpunkt des Eingangs der Klage bei Gericht mitteilt. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsgericht dabei nicht besonders darauf hinweist, dass die Klage gemäß §§ 4, 5 KSchG verspätet ist. |
| Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 7 Ta 43/05 | |