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JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht KölnVerkündungsdatum12 / 2004 

Landesarbeitsgericht Köln

Entscheidungen 12 / 2004



Insgesamt sind 16 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


LAG-KOELN – Beschluss, 9 Ta 410/04 vom 29.12.2004

Rechtsgebiete:ArbGG
Leitsatz:Ein Auflösungsantrag nach § 9 KSchG ist bei der Bemessung des Gebührenstreitwerts nicht gesondert neben dem Kündigungsschutzantrag zu berücksichtigen (gegen LAG Berlin, Beschluss vom 30.12.1999 - 7 Ta 6121/99 - ).
Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 9 Ta 410/04



LAG-KOELN – Beschluss, 4 (3) Ta 468/04 vom 23.12.2004

Rechtsgebiete:GKG
Schlagworte:Streitwert, Eingruppierungsklage
Leitsatz:Bei einer Eingruppierungsklage im öffentlichen Dienst ist von dem nach der dreifachen Jahresdifferenz berechneten Streitwert ein Abschlag von 20 % wegen der Erhebung einer Feststellungsklage nicht vorzunehmen.
Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 4 (3) Ta 468/04

LAG-KOELN – Beschluss, 4 Ta 406/04 vom 23.12.2004

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Bestimmtheit eines Titels, hier: Vergleich
Leitsatz:Zur Zwangsvollstreckung muss ein Titel aus sich heraus verständlich sein und klar erkennen lassen, was der Gläubiger vom Schuldner verlangen kann. Ob dies der Fall ist, ist zwar erforderlichenfalls durch Auslegung zu ermitteln. Eine Auslegung kommt aber nur in Betracht, soweit Umstände zu berücksichtigen sind, die dem Vollstreckungstitel selbst zu entnehmen sind, wozu - bei einem Urteil - auch die Urteilsgründe, nicht aber die darin in Bezug genommenen Urkunden gehören, die nicht zum Urteilsbestandteil erhoben sind (demso LAG Baden-Württemberg 08.05.2000 - 5 Sa 14/00 -).
Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 4 Ta 406/04

LAG-KOELN – Urteil, 7 Sa 879/04 vom 22.12.2004

Rechtsgebiete:ArbGG, ZPO, BErzGG
Schlagworte:Berufung, Zulässigkeit, Elternzeit, vorzeitige Beendigung, Teilzeitarbeitsverhältnis während Elternzeit, Ankündigungsfristen, Fürsorgepflicht, Härtefall, Erziehungsgeld
Leitsatz:1. Wirft die Beurteilung der Zulässigkeit einer Berufung schwierige Fragen rechtlicher und/oder tatsächlicher Art auf, während aber zugleich feststeht, dass die Berufung in der Sache offensichtlich unbegründet ist, so kann die Zulässigkeit der Berufung ausnahmsweise dahingestellt bleiben.

2. Auch wegen eines besonderen Härtefalles im Sinne von § 1 V BErzGG kann die Elternzeit nur mit einer Ankündigungsfrist von mindestens 4 Woche vorzeitig beendet werden.

3. Hat der Arbeitnehmer während der Elternzeit zunächst nicht gearbeitet und will er dann noch während der Elternzeit eine Teilzeitarbeit (wieder) aufnehmen (§ 15 Abs. 4 u. 5 BErzGG), so gelten hierfür dieselben Ankündigungsfristen, die auch bei der Inanspruchnahme der Elternzeit selbst zu beachten sind.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 7 Sa 879/04


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