JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Köln > Verkündungsdatum > 12 / 2004
Insgesamt sind 16 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | ArbGG |
| Leitsatz: | Ein Auflösungsantrag nach § 9 KSchG ist bei der Bemessung des Gebührenstreitwerts nicht gesondert neben dem Kündigungsschutzantrag zu berücksichtigen (gegen LAG Berlin, Beschluss vom 30.12.1999 - 7 Ta 6121/99 - ). |
| Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 9 Ta 410/04 | |
| Rechtsgebiete: | GKG |
| Schlagworte: | Streitwert, Eingruppierungsklage |
| Leitsatz: | Bei einer Eingruppierungsklage im öffentlichen Dienst ist von dem nach der dreifachen Jahresdifferenz berechneten Streitwert ein Abschlag von 20 % wegen der Erhebung einer Feststellungsklage nicht vorzunehmen. |
| Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 4 (3) Ta 468/04 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Bestimmtheit eines Titels, hier: Vergleich |
| Leitsatz: | Zur Zwangsvollstreckung muss ein Titel aus sich heraus verständlich sein und klar erkennen lassen, was der Gläubiger vom Schuldner verlangen kann. Ob dies der Fall ist, ist zwar erforderlichenfalls durch Auslegung zu ermitteln. Eine Auslegung kommt aber nur in Betracht, soweit Umstände zu berücksichtigen sind, die dem Vollstreckungstitel selbst zu entnehmen sind, wozu - bei einem Urteil - auch die Urteilsgründe, nicht aber die darin in Bezug genommenen Urkunden gehören, die nicht zum Urteilsbestandteil erhoben sind (demso LAG Baden-Württemberg 08.05.2000 - 5 Sa 14/00 -). |
| Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 4 Ta 406/04 | |
| Rechtsgebiete: | ArbGG, ZPO, BErzGG |
| Schlagworte: | Berufung, Zulässigkeit, Elternzeit, vorzeitige Beendigung, Teilzeitarbeitsverhältnis während Elternzeit, Ankündigungsfristen, Fürsorgepflicht, Härtefall, Erziehungsgeld |
| Leitsatz: | 1. Wirft die Beurteilung der Zulässigkeit einer Berufung schwierige Fragen rechtlicher und/oder tatsächlicher Art auf, während aber zugleich feststeht, dass die Berufung in der Sache offensichtlich unbegründet ist, so kann die Zulässigkeit der Berufung ausnahmsweise dahingestellt bleiben. 2. Auch wegen eines besonderen Härtefalles im Sinne von § 1 V BErzGG kann die Elternzeit nur mit einer Ankündigungsfrist von mindestens 4 Woche vorzeitig beendet werden. 3. Hat der Arbeitnehmer während der Elternzeit zunächst nicht gearbeitet und will er dann noch während der Elternzeit eine Teilzeitarbeit (wieder) aufnehmen (§ 15 Abs. 4 u. 5 BErzGG), so gelten hierfür dieselben Ankündigungsfristen, die auch bei der Inanspruchnahme der Elternzeit selbst zu beachten sind. |
| Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 7 Sa 879/04 | |