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JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht KölnVerkündungsdatum09 / 2004 

Landesarbeitsgericht Köln

Entscheidungen 09 / 2004



Insgesamt sind 4 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


LAG-KOELN – Beschluss, 4 Ta 298/04 vom 10.09.2004

Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Schlagworte:Einstweilige Verfügung auf Beschäftigung
Leitsatz:Finanzielle Schwierigkeiten können keinen Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung auf Beschäftigung darstellen (ebenso schon LAG Köln - 11 Ta 151/96 - LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 40).
Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 4 Ta 298/04



LAG-KOELN – Beschluss, 2 TaBV 1/04 vom 06.09.2004

Rechtsgebiete:PostPersRG, BetrVG
Schlagworte:Mitbestimmung, Verteilung, Beförderungsstellen, Postbeamte, Entgeltstruktur
Leitsatz:Die Verteilung von Planstellen auf die einzelnen Betriebe der Post AG, die zur Beförderung von Beamten zur Verfügung gestellt werden, ist nicht mitbestimmt. Auch wenn die Arbeitgeberin die Zuweisung der Planstellen an die Betriebe nach von ihr aufgestellten Kriterien vornimmt, handelt es sich nicht um von ihr geschaffene Entgeltstrukturen, sondern um Vorgaben hinsichtlich der nicht mitbestimmten Personalstruktur.
Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 2 TaBV 1/04

LAG-KOELN – Beschluss, 4 Ta 230/04 vom 02.09.2004

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:PKH, Erfolgsaussicht
Leitsatz:- Maßstäbe für hinreichende Erfolgsaussicht

- Grundsätzlich keine Beweisantizipation im PKH-Verfahren
Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 4 Ta 230/04

LAG-KOELN – Beschluss, 2 (7) Ta 232/04 vom 01.09.2004

Rechtsgebiete:ZPO, BRAGO
Schlagworte:Kostenerstattung, Unterbevollmächtigter, Berufungsrücknahme, hypothetische Reisekosten
Leitsatz:Ist die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten günstiger als die hypothetischen Reisekosten zum auswärtigen Termin, so sind die Gebühren des Unterbevollmächtigten jedenfalls bei erst kurz vor dem Termin erfolgter Berufungsrücknahme erstattungsfähig, obwohl Reisekosten nicht angefallen wären. Dies gilt insbesondere dann, wenn bei Wahl eines am Gerichtsort ansässigen Prozessbevollmächtigten eine Informationsreise der Partei notwenig geworden wäre und diese ebenfalls höhere Kosten verursacht hätte, als die Beauftragung des Unterbevollmächtigten.
Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 2 (7) Ta 232/04


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