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Landesarbeitsgericht Köln
Entscheidungen 09 / 2004
Insgesamt sind 4 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
LAG-KOELN – Beschluss, 4 Ta 298/04 vom 10.09.2004
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Schlagworte: | Einstweilige Verfügung auf Beschäftigung |
| Leitsatz: | Finanzielle Schwierigkeiten können keinen Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung auf Beschäftigung darstellen (ebenso schon LAG Köln - 11 Ta 151/96 - LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 40). |
| Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 4 Ta 298/04 |
LAG-KOELN – Beschluss, 2 TaBV 1/04 vom 06.09.2004
| Rechtsgebiete: | PostPersRG, BetrVG |
| Schlagworte: | Mitbestimmung, Verteilung, Beförderungsstellen, Postbeamte, Entgeltstruktur |
| Leitsatz: | Die Verteilung von Planstellen auf die einzelnen Betriebe der Post AG, die zur Beförderung von Beamten zur Verfügung gestellt werden, ist nicht mitbestimmt. Auch wenn die Arbeitgeberin die Zuweisung der Planstellen an die Betriebe nach von ihr aufgestellten Kriterien vornimmt, handelt es sich nicht um von ihr geschaffene Entgeltstrukturen, sondern um Vorgaben hinsichtlich der nicht mitbestimmten Personalstruktur. |
| Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 2 TaBV 1/04 |
LAG-KOELN – Beschluss, 4 Ta 230/04 vom 02.09.2004
LAG-KOELN – Beschluss, 2 (7) Ta 232/04 vom 01.09.2004
| Rechtsgebiete: | ZPO, BRAGO |
| Schlagworte: | Kostenerstattung, Unterbevollmächtigter, Berufungsrücknahme, hypothetische Reisekosten |
| Leitsatz: | Ist die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten günstiger als die hypothetischen Reisekosten zum auswärtigen Termin, so sind die Gebühren des Unterbevollmächtigten jedenfalls bei erst kurz vor dem Termin erfolgter Berufungsrücknahme erstattungsfähig, obwohl Reisekosten nicht angefallen wären. Dies gilt insbesondere dann, wenn bei Wahl eines am Gerichtsort ansässigen Prozessbevollmächtigten eine Informationsreise der Partei notwenig geworden wäre und diese ebenfalls höhere Kosten verursacht hätte, als die Beauftragung des Unterbevollmächtigten. |
| Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 2 (7) Ta 232/04 |
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