JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Köln > Verkündungsdatum > 06 / 2004
Insgesamt sind 10 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | GVG, ArbGG |
| Schlagworte: | Promoter, Arbeitnehmer, sic - non - Full, Freistellung |
| Leitsatz: | 1. Macht ein Kläger gegenüber dem anderen Vertragspartner einen Anspruch auf Freistellung von Schäden geltend, die er im Rahmen der Vertragsbeziehung bei einem Dritten verursacht hat, so handelt es sich um einen Anspruch, der nur Erfolg haben kann, wenn der Kläger Arbeitnehmer ist ("sic - non - Fall) 2. Werden studentische Hilfskräfte nach kurzer Schulung im Rahmen einer vorgegebenen Einsatz- und Tourenplanung als "Promoter" für eine bestimmte Produktgruppe in Warenhäuser eingesetzt, so sind sie als Arbeitnehmer anzusehen. |
| Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 5 Ta 187/04 | |
| Rechtsgebiete: | BZT-G/NRW, BMTG |
| Schlagworte: | Leistungszulage, Entzug, Widerruf, Paritätische Kommission, Tarifauslegung, Befristung einer Arbeitsbedingung |
| Leitsatz: | Die Leistungszulage nach § 4 Abs. 4 BZT-G/NRW ist stets auf ein Jahr befristet und entfällt nach Zeitablauf. Dies ergibt die Tarifauslegung. Das Zulagevolumen ist jedes Jahr neu unter Beteiligung und auf Vorschlag der paritätischen Kommission zu verteilen. Die Befristung umgeht den Änderungskündigungsschutz nicht, da sie mit Sachgrund erfolgt. Allein die jährliche Neuverteilung ist geeignet, gleiche Zugangsmöglichkeit und gleichen Bewertungsmaßstab für alle Arbeiter zu gewährleisten. |
| Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 2 (9) Sa 161/04 | |
| Rechtsgebiete: | BZT-G/NRW, BMTG |
| Schlagworte: | Leistungszulage, Entzug, Widerruf, Paritätische Kommission, Tarifauslegung, Befristung einer Arbeitsbedingung |
| Leitsatz: | Die Leistungszulage nach § 4 BZT-G/NRW ist stets auf ein Jahr befristet und entfällt nach Zeitablauf. Dies ergibt die Tariflauslegung. Das Zulagevolumen ist jedes Jahr neu unter Beteiligung und auf Vorschlag der paritätischen Kommission zu verteilen. Die Befristung umgeht den Änderungskündigungsschutz nicht, da sie mit Sachgrund erfolgt. Allein die jährliche Neuverteilung ist geeignet, gleiche Zugangsmöglichkeit und gleichen Bewertungsmaßstab für alle Arbeiter zu gewährleisten. |
| Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 2 (9) Sa 183/04 | |
| Rechtsgebiete: | KSchG, BGB |
| Schlagworte: | Verhaltensbedingte Kündigung, Leistungsmängel, Niederlassungsleiter, Abmahnung, Autokostenzuschuss, Freistellung, Verzugszinsen |
| Leitsatz: | 1. Zur sozialen Rechtfertigung einer auf Leistungsmängel gestützten verhaltensbedingten Kündigung bedarf es der substantiierten Darlegung eines konkreten und vorwerfbaren Leistungsfehlverhaltens. 2. Allein der Hinweis, der als Niederlassungsleiter beschäftigte Arbeitnehmer habe mit seiner Niederlassung das schlechteste Ergebnis aller bundesweit tätigen Niederlassungen des Unternehmens erzielt, reicht nicht aus. 3. Eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Leistungsmängeln setzt in aller Regel eine vergebliche einschlägige Abmahnung voraus, in der ein genau bezeichnetes Fehlverhalten zu rügen ist. 4. Es kann arbeitsvertraglich wirksam vereinbart werden, dass ein pauschaler monatlicher Autokostenzuschuss, den der Arbeitnehmer dafür bezieht, dass er sein Privatfahrzeug auch für Dienstfahrten vorhält, für Zeiten der Freistellung von der Arbeitspflicht nicht gezahlt werden muss. 5. Arbeitnehmer können als solche Verzugszinsen nur nach § 288 I 2 BGB, nicht aber nach § 288 II BGB geltend machen. § 288 II BGB findet entgegen dem missverständlichen Wortlaut dieser Vorschrift bei Rechtsgeschäften, an denen eine natürliche Person beteiligt ist, nur dann Anwendung, wenn die natürliche Person das Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Sinne § 14 I BGB zuzurechnen ist. |
| Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 7 Sa 22/04 | |