JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Köln > Verkündungsdatum > 05 / 2004
Insgesamt sind 7 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Studienbeihilfe, Erstattung, Bindung, Wiedereinstellung, Rückzahlung |
| Leitsatz: | Verpflichtet sich der Empfänger einer Studienbeihilfe in der Förderungsvereinbarung nach erfolgreichem Studienabschluss zu einer mehrjährigen Tätigkeit in einem vom Beihilfe Gewährenden zu bestimmenden Werk und erteilt das Beihilfe gewährende Unternehmen gleichzeitig eine vertragliche Wiedereinstellungszusage, so muss es dem Empfänger der Studienbeihilfe einen bestimmten, seiner Ausbildung entsprechenden Arbeitsplatz anbieten. Anderenfalls ist der Förderungsempfänger je nach Lage des Einzelfalls nicht zur Rückzahlung erhaltener Leistungen verpflichtet, wenn er ein anderweitiges Arbeitsverhältnis mit einem dritten Unternehmen eingeht. |
| Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 3 Sa 1447/03 | |
| Rechtsgebiete: | BRAGO, ArbGG |
| Schlagworte: | Streitwertbeschwerde, originärer Beschäftigungsanspruch |
| Leitsatz: | Bei einem isolierten Beschäftigungsanspruch, bei dem gerade der Inhalt der geschuldeten Arbeitsleistung und die Berechtigung von den Arbeitsinhalt bestimmenden Direktionsrechten streitig ist, ist die Berücksichtigung von 2 Bruttomonatsvergütungen als Streitwert angemessen. Da eine Kündigungsschutzklage nicht anhängig ist, ist der Gedanke der Streitwertbegrenzung aus § 12 Abs. 7 ArbGG nicht vorrangig. |
| Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 2 Ta 194/04 | |
| Rechtsgebiete: | BRAGO, BetrVG |
| Schlagworte: | Streitwert, Beschlussverfahren, Wahlanfechtung |
| Leitsatz: | Bei der Wertfestsetzung im Wahlanfechtungsverfahren kann als Ausgangswert bei einem einköpfigen Betriebsrat von Hilfswert (4.000 ¤) ausgegangen werden, der bei mehrköpfigen Betriebsräten für jede weitere Staffel des § 9 BetrVG um den halben Ausgangswert, das heißt um 2.000 ¤ zu erhöhen ist. |
| Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 10 Ta 79/04 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Vergleichsanfechtung, unverzüglich, Täuschung, Dritter, Prozessbevollmächtigter, Hinterbliebenenversorgung |
| Leitsatz: | Die Anfechtung eines Prozessvergleichs hat gegenüber dem Vertragspartner, also der gegnerischen Partei, zu erfolgen. Eine Anfechtungserklärung, die an das Gericht gerichtet ist und erst durch dieses an den Prozessgegner weitergeleitet wird, ist nicht unverzüglich, da der Anfechtende durch unmittelbare Zustellung einen schnelleren Zugangsweg hätte wählen können. Für das Vorliegen eines Irrtums oder einer Täuschung kommt es im Anwaltsprozess auf das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale beim Prozessbevollmächtigten an. Das Äußern einer Rechtsmeinung durch das Gericht, insbesondere der Hinweis auf das voraussichtliche Prozessergebnis, erfüllt den Tatbestand des § 123 BGB nicht, da das Gericht immer Dritter ist. |
| Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 2 (12) Sa 459/03 | |