JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Köln > Verkündungsdatum > 03 / 2004
Insgesamt sind 16 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | GG, BetrVG, WahlO, ZPO |
| Schlagworte: | Betriebsratswahl, Verfassungswidrigkeit, Frauenquote, Minderheitsgeschlecht, Listensprung, Wahlgleichheit, Wahlgrundsätze, Verfassungskonforme Auslegung, Aussetzung |
| Leitsatz: | 1. Die Wahlgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 GG gelten auch für Betriebsratswahlen. 2. § 15 Abs. 5 Nr. 2 WahlO zum BetrVG stellt einen sachlich nicht gerechtfertigten Eingriff in die Wahlgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 GG dar. 3. Die gesetzliche Vorgabe des § 15 Abs. 2 BetrVG zur Förderung des Minderheitsgeschlechts ist für sich betrachtet verfassungsgemäß, denn im Wege der Verfassungskonformen Auslegung sind weniger einschneidende Korrekturen als der Listensprung i. S. v. § 15 Abs. 5 Nr. 2 WahlO zum BetrVG möglich (aA LAG Köln, Beschluss vom 13.10.2003 - 2 TaBV 1/03. 4. Hält das Gericht eine Vorschrift für verfassungsgemäß, muss es sie auch anwenden und kann den Rechtsstreit nicht ohne eingehende eigene Prüfung im Hinblick auf ein anderweitig anhängiges Normenkontrollverfahren aussetzen. |
| Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 3 TaBV 12/03 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, BetrVG |
| Schlagworte: | Betriebsrat, Anhörung |
| Leitsatz: | Wird eine nach § 174 BGB zurückgewiesene Kündigung vom Vertreter des Arbeitgebers anschließend unter Verwendung des gleichen Schreibens - jedoch unter Beifügung der erforderlichen Vollmacht - erneut ausgesprochen, so ist vor dem Ausspruch der zweiten Kündigung eine erneute Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG erforderlich. |
| Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 5 (13) Sa 1380/03 | |
| Rechtsgebiete: | BAT |
| Schlagworte: | Zitiergebot, Befristung |
| Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 2 Sa 1320/03 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Bestimmtheit des Titels, Statthafttigkeit von Einwendungen bei der Vollstreckungsgegenklage, Rechtsschutzbedürfnis |
| Leitsatz: | 1. Der Einwand, der Titel sei zu unbestimmt, ist im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage nicht statthaft. 2. Bei zu unbestimmtem und daher nicht vollstreckbarem Titel ist die Vollstreckungsgegenklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses auch nicht mit materiellen Einwendungen zum Inhalt des Titels zulässig. 3. Zu den Anforderungen an der Bestimmtheit des Titels. |
| Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 4 Sa 1393/03 | |