JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Köln > Verkündungsdatum > 04 / 2003
Insgesamt sind 10 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Vergütung, Einrede des nichterfüllten Vertrages, Darlegungs- und Beweislast |
| Leitsatz: | 1. Verweigert der Arbeitgeber unter Berufung auf eine unzureichende Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gemäß § 320 BGB die Zahlung der Vergütung, so ist er grundsätzlich für die teilweise Nichterfüllung des Arbeitnehmers darlegungs- und beweisbelastet. 2. Dabei gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Wendet der Arbeitgeber ein, der Arbeitnehmer habe überhaupt keine Arbeit für ihn geleistet, so ist es Aufgabe des Arbeitnehmers, seine Arbeitsleistung nach Art, Ort und Umfang näher zu beschreiben oder zumindest konkrete Arbeitsangebote darzulegen. Erst danach muss sodann der Arbeitgeber auf der zweiten Stufe diesen Sachvortrag des Arbeitnehmers widerlegen und letztlich seinerseits darlegen und beweisen, an welchen Tagen der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat (vgl. LAG Köln, Urteil vom 20.05.1999 - 6 Sa 65/99 -). |
| Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 3 Sa 756/02 | |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, BBiG |
| Schlagworte: | Mitbestimmung, verkürzte Ausbildung |
| Leitsatz: | Entscheidet sich der Arbeitgeber, die Ausbildung nur noch im Rahmen des § 29 Abs. 2 BBiG verkürzt anzubieten, so unterliegt diese Entscheidung nicht dem Mitbestimmungsrecht des § 98 Abs. 1 BetrVG. |
| Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 4 TaBV 89/02 | |
| Rechtsgebiete: | WO 2001, BetrVG |
| Schlagworte: | Wahlanfechtung |
| Leitsatz: | 1. In Briefwahl abgegebene Stimmen für eine Betriebsratswahl können nicht deshalb für ungültig erklärt werden, weil die Freiumschläge bei der Post stark beschädigt wurden. 2. Über die Gültigkeit von Briefwahl-Stimmen ist in öffentlicher Sitzung des Wahlvorstandes zu entscheiden. 3. Auch in einem Betrieb, in dem die Arbeitnehmer nicht regelmäßig die Betriebsstätte aufsuchen, kann der in der Wahlordnung vorgeschriebene Aushang des Wahlausschreibens nicht durch eine postalische Zusendung des Wahlausschreibens an die Arbeitnehmer ersetzt werden. |
| Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 4 (13) TaBV 63/02 | |
| Rechtsgebiete: | TzBfG |
| Schlagworte: | Teilzeit, betriebliche Gründe, freie Unternehmerentscheidung, Organisationsentscheidung des Arbeitgebers |
| Leitsatz: | 1. Beruft sich der Arbeitgeber gegenüber einem Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers auf entgegenstehende betriebliche Gründe im Sinne von § 8 Abs. 4 TzBfG, ist er insoweit darlegungs- und beweispflichtig. 2. Mit dem Begriff der betrieblichen Gründe sollen unzumutbare Anforderungen an die Ablehnung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden. Es genügen rationale, nachvollziehbare Gründe. 3. Allein die Organisationsentscheidung des Arbeitgebers, Arbeitsaufgaben nicht durch Arbeitnehmer in Teilzeit wahrnehmen zu lassen, reicht zur Darlegung betrieblicher Gründe im Sinne von § 8 Abs. 4 TzBfG nicht aus, da ansonsten der gesetzliche Teilzeitanspruch vollständig entwertet würde. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Abgrenzung der freien Unternehmerentscheidung im Kündigungsrecht (BAG, Urteil vom 17.06.1999 - 2 AZR 141/99; NZA 1999, 1098, 1100) muss der Arbeitgeber bei der alleinigen Berufung auf seine Organisationsentscheidung vielmehr zusätzlich eine stimmige, plausible und damit nachvollziehbare Begründung für das seiner Organisationsentscheidung zugrundeliegende Konzept darlegen, wonach er in bestimmten Betriebsbereichen oder sogar im gesamten Betrieb ausschließlich Vollzeitarbeitsplätze einrichtet. 4. Übliche Belastungen, die mit der Einrichtung eines Teilzeitarbeitsplatzes verbunden sind, stellen regelmäßig keinen hinreichenden Grund zur Ablehnung eines Teilzeitbegehrens nach § 8 TzBfG dar. |
| Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 3 Sa 975/02 | |