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JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht KölnVerkündungsdatum01 / 2003 

Landesarbeitsgericht Köln

Entscheidungen 01 / 2003



Insgesamt sind 11 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 9 bis 12:


LAG-KOELN – Beschluss, 6 Ta 386/02 vom 08.01.2003

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Versäumnisurteil, Vollstreckung, Bestimmtheit
Leitsatz:Zu den Bestimmtheitsanforderungen eines Vollstreckungstitels (hier: Versäumnisurteil mit Bezugnahme auf eine Anlage zur Klageschrift).
Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 6 Ta 386/02



LAG-KOELN – Urteil, 7 Sa 852/02 vom 08.01.2003

Rechtsgebiete:BBiG, BGB
Schlagworte:Berufsausbildungsverhältnis, Kündigung, außerordentliche, Kündigungsgründe, Schriftform
Leitsatz:1) § 15 Abs. 3 BBiG verlangt, dass das Kündigungsschreiben selbst oder ihm beigefügte AnlAgen konkret und nachvollziehbar Tatsachen darstellen, auf die der Kündigende seinen Beendigungswillen stützt.

2) An die Kündigungsrelevanz vertragswidriger Verhaltensweisen eines Auszubildenden sind deshalb strengere Anforderungen zu stellen als bei erwachsenen Arbeitnehmern, weil es sich bei den Auszubildenden regelmäßig um ältere Jugendliche und Heranwachsende handelt, deren geistige, charakterliche und körperliche Entwicklung noch nicht abge-schlossen ist und es nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 BBiG gerade auch zu den Aufgaben des Aus-bilders gehört, den Auszubildenden charakterlich zu fördern.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 7 Sa 852/02

LAG-KOELN – Beschluss, 7 TaBV 57/02 vom 08.01.2003

Rechtsgebiete:BetrVG, ZPO
Schlagworte:Betriebsratswahl, Anfechtung, Wählbarkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Tarifzuständigkeit, im Betrieb vertretene Gewerkschaft, Betriebsneugründung
Leitsatz:1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Beschwerdebe-gründungsfrist: Zur Abgrenzung des Verschuldens des Anwalts und seiner Büroangestellten.

2. Zur Tarifzuständigkeit der Gewerkschaft ver.di bei Krankenhaushilfsbetrieben.

3. Werden in einem Krankenhaus eingesetzte Arbeitnehmer verschiedener Fremdunternehmen mit eigenen Arbeitskräften in einem neu gegründeten Unternehmen zusammengeführt, dessen Unternehmenszweck in nicht-medizinischen Dienstleistungen aller Art für das Krankenhaus besteht, und entsteht dabei ein neuer Betrieb mit eigener Organisations- und Leitungsstruktur, so findet hierauf § 8 Abs. 2 BetrVG und nicht § 8 Abs. 1 BetrVG Anwendung.
Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 7 TaBV 57/02


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