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JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht KölnVerkündungsdatum08 / 2002 

Landesarbeitsgericht Köln

Entscheidungen 08 / 2002



Insgesamt sind 9 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


LAG-KOELN – Urteil, 8 Sa 441/02 vom 28.08.2002

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Kündigung, außerordentliche, Auslauffrist, Zurückweisung
Leitsatz:1. Eine außerordentliche Kündigung führt zwar im Regelfall nach § 626 Abs. 1 BGB zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Zugang der Kündigungserklärung. Dies bedeutet allerdings nicht, dass eine solche außerordentliche Kündigung nicht auch unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist erklärt werden kann.

2. Soweit in Fällen der vorliegenden Art angenommen wird, der Gekündigte brauche sich auf die eingeräumte Frist nicht einzulassen, sondern könne auf der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen, ist hierfür zu verlangen, dass dem Gekündigten nicht vorzuwerfen ist, er versuche rechtsmissbräuchlich aus eigenem vertragswidrigen Verhalten Vorteile zu ziehen.

3. Hinzu kommt, dass bei Ablehnung der Auslauffrist das Arbeitsverhältnis nur dann mit sofortiger Wirkung enden kann, wenn ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung gesetzt war.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 8 Sa 441/02



LAG-KOELN – Urteil, 11 Sa 419/02 vom 23.08.2002

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Zulässigkeit der Berufung, Beschwer, Auflösungsantrag
Leitsatz:Die Berufung des erstinstanzlich im Kündigungsschutzprozess unterlegenen Arbeitgebers allein mit dem Ziel, in der II. Instanz erstmals einen Auflösungsantrag zu stellen, ist unzulässig.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 11 Sa 419/02

LAG-KOELN – Urteil, 8 Sa 404/02 vom 21.08.2002

Rechtsgebiete:GG, BPersVG
Schlagworte:Bewerbung, Mandatsträger, Benachteiligungsverbot
Leitsatz:1. Ein Personalratsmitglied hat zur Darstellung einer Benachteiligung bei Bewerbungen die Möglichkeit dies auf mehrere Arten darzustellen:

a) Es kann zum einen dartun, dass seine Bewerbung auf eine bestimmte Stelle gerade wegen seiner Freistellung und/oder seiner Personalratstätigkeit erfolglos geblieben ist.

Wird in diesem Zusammenhang dargestellt, dass die Bewerbung des freigestellten Personalratsmitglieds an fehlender aktueller Fachkenntnis oder daran, dass der Arbeitgeber sich zur Beurteilung der fachlichen und beruflichen Qualifikation in Folge der Freistellung außer Stande gesehen hat, gescheitert ist, so ist zwar die Entscheidung des Arbeitgebers für den als qualifizierter erachteten Bewerber nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu beanstanden. Gleichzeitig kann aber in einem solchen Fall eine Zahlungspflicht nach §§ 8, 46 BPersVG entstehen, wenn das Fehlen von feststellbarem, aktuellem Fachwissen gerade aufgrund der Freistellung eingetreten ist (BAG, Urteil vom 29. Oktober 1998 - 7 AZR 676/96 - APBPersVG § 46 Nr. 22).

b) Ebenso kann das freigestellte Personalratsmitglied seinen Anspruch dadurch begründen, dass es darlegt, eine Bewerbung von vorne herein gerade wegen seiner Freistellung unterlassen zu haben, und dass es darüber hinaus dargelegt, eine ohne die Freistellung erfolgte Bewerbung wäre erfolgreich gewesen oder hätte nach Art. 33 Abs. 2 GG erfolgreich sein müssen.

Für diesen Fall ist wie bei § 37 Abs. 4 BetrVG auf die betriebsübliche berufliche Entwicklung nicht freigestellter Kollegen abzustellen.

Nicht ausreichend für die Betriebsüblichkeit ist, dass lediglich einige andere Arbeitnehmer einen entsprechenden beruflichen Aufstieg genommen haben. Der Geschehensablauf muss vielmehr so typisch sein, dass aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten und Gesetzmäßigkeiten grundsätzlich, d. h. wenigstens in der überwiegenden Mehrheit der vergleichbaren Fälle damit gerechnet werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 15. Januar 1992 - 7 AZR 194/91 - APBetrVG 1972, § 37 Nr. 84).

2. Fehlt es an der Substantiierung derartigen Sachvortrags ist der Klage auf Vergütung nach einer höheren Vergütungsgruppe der Erfolg zu versagen.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 8 Sa 404/02

LAG-KOELN – Urteil, 11 Sa 487/02 vom 16.08.2002

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:sittenwidrige Kündigung, treuwidrige Kündigung, widersprüchliches Verhalten, Einarbeitung, Probezeit
Leitsatz:Eine wegen nicht zufriedenstellender Leistungen während der Probezeit ausgesprochene ordentliche Kündigung ist nicht allein deshalb sittenwidrig, weil dem Arbeitnehmer keine ihm ausreichend erscheinende Einarbeitung geboten worden ist. Sie stellt auch nicht allein deswegen ein treuwidriges oder widersprüchliches Verhalten dar, weil der Arbeitgeber in der Probezeit keine Kritik an den Leistungen des Arbeitnehmers geübt hat.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 11 Sa 487/02


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