JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Köln > Verkündungsdatum > 06 / 2002
Insgesamt sind 10 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BetrVG, BGB |
| Schlagworte: | Sozialplanabfindung, Eigenkündigung, Auslegung einer Abfindungszusage |
| Leitsatz: | Das vom Arbeitgeber erklärte Einverständnis mit einem vorfristigen Ausscheidungstermin bedeutet grundsätzlich nicht das von einer Abfindungszusage zur Bedingung gemachte Einverständnis des Arbeitgebers mit der Eigenkündigung des Arbeitnehmers selbst - ebenso wenig wie sein bloßes Schweigen. |
| Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 11 Sa 1019/01 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, EFZG |
| Schlagworte: | Ausgleichsklausel im Aufhebungsvertrag, Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag, pactum de non petendo, Inhaltskontrolle |
| Leitsatz: | 1. Die Vertragsklausel "Ansprüche sind innerhalb von 2 Monaten (...) gerichtlich geltend zu machen" begründet gegenüber einer verfristeten Klage jedenfalls den Einwand eines "pactum de non petendo"; ob sie darüber hinaus auch zum Erlöschen des Anspruchs im Sinne einer Ausschlussklausel führt, kann deshalb offen bleiben. 2. Zur Inhaltskontrolle einer Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag 3. Zum Verzicht auf Entgeltfortzahlungsansprüche 4. Zur Auslegung einer Ausgleichsklausel im Arbeitsvertrag |
| Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 11 Sa 1315/01 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Schlagworte: | Leistungsverfügung, Arbeitsentgelt |
| Leitsatz: | 1. Eine einstweilige Verfügung auf Zahlung von Arbeitsentgelt nach Ablauf der Kündigungsfrist setzt für den Verfügungsanspruch die Glaubhaftmachung tatsächlicher Umstände dahingehend voraus, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Unwirksamkeit der Kündigung auszugehen ist und zudem, dass von der Erfüllung der Vorraussetzungen des Annahmeverzugs des Arbeitgebers ausgegangen werden kann. Letztere Voraussetzung ist schon dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer fristwahrend Kündigungsschutzklage erhoben hat. 2. Einem Arbeitnehmer ist nach Ausspruch einer Kündigung die Inanspruchnahme von Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit zuzumuten, um dadurch eine finanzielle Notlage im Sinne des Verfügungsgrundes abzuwenden. Stellt der Arbeitnehmer hierzu keinen Antrag bei der Bundesanstalt für Arbeit, so führt er seine finanzielle Notlage zurechenbar selbst herbei, so dass es an einem Verfügungsgrund für die einstweilige Verfügung auf Zahlung von Arbeitsentgelt fehlt. |
| Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 8 Ta 221/02 | |
| Rechtsgebiete: | MTArb |
| Schlagworte: | Auslegung, Tarifvertrag, öffentlicher Dienst |
| Leitsatz: | § 16 Abs. 2 MTArb ist dahin auszulegen, dass dem Mitarbeiter, der keine bezahlte Arbeitsbefreiung in der genannten Zeit erhalten hat, neben dem dienstplanmäßigen Freizeitausgleich zusätzlich bezahlte Verkürzung der Arbeitszeit zu gewähren ist. |
| Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 2 Sa 54/02 | |