JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Köln > Verkündungsdatum > 10 / 2001
Insgesamt sind 2 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BetrVG, InsO |
| Schlagworte: | Insolvenzeröffnungsverfahren, Nachteilsausgleich, Betriebsschließung, Masseforderung |
| Leitsatz: | 1. Beschließen der vorläufige Insolvenzverwalter und der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin im Insolvenzeröffnungsverfahren die vollständige Betriebsstilllegung, so sind die daraufhin ausgesprochenen Kündigungen nicht deshalb unwirksam, weil der Geschäftsführer den geheimen Vorbehalt hegte, unter Entwendung eines Teils der Betriebsmittel eine Betriebsabteilung fortzuführen. 2. Eine Betriebsstilllegung löst dann den Anspruch aus § 113 BetrVG aus, wenn so viele Kündigungen ausgesprochen sind, dass der Betrieb ohne Zustimmung der Belegschaft nicht mehr fortgeführt werden kann und der Verhandlungsanspruch des Betriebsrats nicht mehr zur Betriebsfortführung führen könnte. 3. Der Anspruch aus § 113 BetrVG stellt eine Insolvenzforderung und keine Masseforderung dar, wenn die Stilllegung des Betriebs vor Insolvenzeröffnung begonnen wurde. 4. § 55 Abs. 2 InsO kommt auch nicht analog zur Anwendung, wenn ein sog. schwacher Insolvenzverwalter mit partieller Ermächtigung zur Alleinvertretung tatsächlich nicht alleine gehandelt hat, sondern die Kündigungen vom Geschäftsführer mit Zustimmung des Insolvenzverwalters ausgesprochen wurden. |
| Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 2 (4) Sa 208/01 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO, HGB |
| Schlagworte: | Verbotene Konkurrenztätigkeit, Schadensersatz, Detektivkosten, Urlaubsabgeltung, Aufrechenbarkeit, Verzugszinsen vom Bruttobetrag |
| Leitsatz: | Ein Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers wegen Erstattung von Detektivkosten zur Aufklärung von Art und Umfang einer widerrechtlichen Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers kann nicht ohne weiteres mit der Begründung verneint werden, die von den Detektiven gewonnenen Erkenntnisse seien nicht nennenswert über das hinausgegangen, was der Arbeitgeber schon gewusst habe oder ohne größere Mühe selbst hätte herausfinden können. Maßgeblich abzustellen ist vielmehr auf das Aufklärungsinteresse des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Beauftragung der Detektive. |
| Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 7 Sa 932/00 | |