JuraForum.de > Urteile > LAG-KOELN > Urteil vom 30.11.2007, Aktenzeichen: 11 Sa 911/07
| Leitsatz: | 1. Heißt es in der Präambel eines Sozialplans, dass dieser zum Ausgleich bzw. zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile vereinbart wird, die den Arbeitnehmern durch einen im Interessenausgleich beschriebenen Personalabbau entstehen, so findet der Sozialplan - vorbehaltlich hiervon abweichender Regelungen in dessen Einzelbestimmungen - grundsätzlich nur auf diejenigen Arbeitnehmer Anwendung, die von dem im Interessenausgleich bezeichneten Personalabbau betroffen sind. 2. Hat ein Interessenausgleich allein die Stilllegung eines Betriebsteils und den sich hieraus ergebenden Wegfall der dortigen oder damit in Verbindung stehenden Arbeitsplätze zum Gegenstand, werden von ihm keine betriebsbedingten Kündigungen erfasst, die auf anderen, von der Teilbetriebsstilllegung unabhängigen Gründen (hier: der Umverteilung von nach der Teilbetriebsstilllegung weiterhin vorhandenen Tätigkeiten) beruhen. |
| Rechtsgebiete: | BetrVG |
| Vorschriften: | BetrVG § 111, BetrVG § 112, |
| Stichworte: | Sozialplanabfindung, |
| Verfahrensgang: | ArbG Aachen, 1 Ca 2925/06 vom 13.03.2007 |
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