JuraForum.de > Urteile > LAG-KOELN > Urteil vom 29.11.2005, Aktenzeichen: 9 (3) Sa 1079/04
| Leitsatz: | 1. Der Arbeitgeber hat den Personalrat bei der Anhörung zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung gegenüber einem angestellten Arzt wegen sexuellen Mißbrauchs von Patientinnen über die Tatvorwürfe in ausreichendem Maße zu unterrichten. Dazu gehören Angaben über die äußeren Umstände der Untersuchungen, über die konkreten Beschwerden der Patientinnen sowie über die Art und Weise der dem Arbeitnehmer vorgeworfenen Untersuchungshandlungen. 2. Das Interesse des Arbeitgebers an einer Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers während des Kündigungsrechtsstreits überwiegt das Beschäftigungsinteresse Arbeitnehmers, wenn dieser wegen der Tatvorwürfe, die im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit standen, rechtskräftig zu einer erheblichen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer gegen das rechtskräftige Strafurteil Verfassungsbeschwerde eingelegt hat. |
| Rechtsgebiete: | LPVG NW |
| Vorschriften: | LPVG NW § 72 a Abs. 2, |
| Stichworte: | außerordentliche Kündigung, Personalratsanhörung, Weiterbeschäftigungsanspruch, |
| Verfahrensgang: | ArbG Köln 11 Ca 5168/03 vom 23.06.2004 |
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