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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNUrteil vom 29.07.2008, Aktenzeichen: 9 Sa 333/08 

LAG-KOELN – Aktenzeichen: 9 Sa 333/08

Urteil vom 29.07.2008


Leitsatz:1. Der Arbeitgeber gerät in Annahmeverzug, wenn er für die Dauer des gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 2 BetrVG das zu kündigende Betriebsratsmitglied von der Arbeit freistellt.

2. Hat das zu kündigende Betriebsratsmitglied einen Vorgesetzten mit einer Tätlichkeit bedroht, so kann es für den Arbeitgeber zumutbar sein, für die Dauer des Zustimmungsersetzungsverfahrens das Betriebsratsmitglied einem anderen Vorgesetzten zu unterstellen.
Rechtsgebiete:BGB, BetrVG
Vorschriften:BGB § 615 S. 1, BGB § 626, BetrVG § 103,
Stichworte:Annahmeverzug, Freistellung, Betriebsrat, Zustimmungsersetzungsverfahren, Kündigung,
Verfahrensgang:ArbG Köln, 15 Ca 6550/07 vom 07.01.2008

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