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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNUrteil vom 29.07.2004, Aktenzeichen: 5 Sa 63/04 



LAG-KOELN – Aktenzeichen: 5 Sa 63/04

Urteil vom 29.07.2004


Leitsatz:1. Ein Interessenausgleich, bei dem der Betriebsrat die Herausnahme von auf einer Liste aufgeführten, der Gewerkschaft ver.di angehörenden Mitarbeitern aus der Liste der zu kündigenden Arbeitnehmern zur wesentlichen Voraussetzung macht, ist nach § 75 BetrVG unwirksam.

2. Der Arbeitgeber muss die anhand der Lohnsteuerkarte für die getroffene Sozialauswahl ermittelte Zahl von Unterhaltspflichten des gekündigten Arbeitnehmers jedenfalls dann korrigieren, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der Klagefrist gemäß § 1 KSchG geltend gemacht hat, dass weitere Unterhaltspflichten bestehen.
Rechtsgebiete:BetrVG, KSchG
Vorschriften:BetrVG § 75, KSchG § 1 Abs. 3,
Stichworte:Interessenausgleich, Sozialauswahl,
Verfahrensgang:ArbG Köln 10 Ca 5654/03 vom 05.11.2003

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