JuraForum.de > Urteile > LAG-KOELN > Urteil vom 29.05.2006, Aktenzeichen: 14 (5) Sa 1343/05
| Leitsatz: | 1. Ein Frachtführer, der mit eigenem Fahrzeug ständig für einen Auftraggeber Aufträge durchführt, ist kein Arbeitnehmer, wenn ihm vertraglich das Recht eingeräumt ist, die Fahrten durch Dritte durchführen zu lassen und Transportaufträge von Dritten anzunehmen. 2. Hat der Frachtführer nur diesen Auftraggeber und ist durch dessen Aufträge über Jahre ganztägig beschäftigt gewesen und bilden die daraus erzielten Einkünfte die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Frachtführers, so hat er den Status einer arbeitnehmerähnlichen Person. 3. Bei einer Kündigung von arbeitnehmerähnlichen Personen durch den Auftraggeber gelten nach langjähriger Beschäftigung die verlängerten Kündigungsfristen der §§ 622 Abs. 2 BGB, 29 Abs. 4 HAG. |
| Rechtsgebiete: | TVG |
| Vorschriften: | TVG § 12 a, |
| Stichworte: | Frachtführer als arbeitnehmerähnliche Person, |
| Verfahrensgang: | ArbG Köln 14 Ca 12700/04 vom 16.08.2005 |
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