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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNUrteil vom 29.01.2009, Aktenzeichen: 7 Sa 1003/08 

LAG-KOELN – Aktenzeichen: 7 Sa 1003/08

Urteil vom 29.01.2009


Leitsatz:1. Jede Art von Auslegung einer Willenserklärung oder eines Vertragswerks setzt voraus, dass eine Auslegungsbedürftigkeit besteht. Hat die Willenserklärung bzw. der Vertrag nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt, ist für eine Auslegung kein Raum.

2. Sollen bei der Auslegung einer Vertragsurkunde Umstände außerhalb der Urkunde mit herangezogen werden, gilt die sog. Andeutungstheorie: Sie verlangt, dass der aus Umständen außerhalb der Urkunde ermittelte rechtsgeschäftliche Wille in der Urkunde einen irgendwie gearteten, wenn auch unvollkommenen, Ausdruck gefunden haben muss.

3. Eine sog. ergänzende Vertragsauslegung kommt nur in Betracht, wenn der Vertrag eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit aufweist.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 123, BGB § 133, BGB § 157, BGB § 613 a, BGB § 622, BGB § 623,
Stichworte:Aufhebungsvertrag, Auslegung, ergänzende Vertragsauslegung, Anfechtung, Abfindung,
Verfahrensgang:ArbG Köln, 5 Ca 1043/08 vom 09.05.2008

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