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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNUrteil vom 28.10.2003, Aktenzeichen: 13 Sa 492/03 

LAG-KOELN – Aktenzeichen: 13 Sa 492/03

Urteil vom 28.10.2003


Leitsatz:1. Entscheidet nach einer Betriebsvereinbarung für das betriebliche Vorschlagswesen eine Bewertungskommission über Prämierung eingereichter Vorschläge, hat der vorgeschlagene Arbeitnehmer keinen unmittelbaren, einklagbaren Anspruch auf Prämierung. Der Prämienanspruch besteht nur im Rahmen des vorgegebenen betrieblichen Prüfungsverfahren.

2. Der Ausschuss übt die Funktion eines Schiedsgutachters aus, der unter gleichmäßiger Berücksichtigung der Interessen beider Parteien die angemessene Vergütung bestimmen soll, um einen Streit hierüber zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vermeiden.

3. Entscheidungen einer paritätisch besetzten Bewertungskommission über einen Verbesserungsvorschlag eines Arbeitnehmers sind vom Gericht nur beschränkt überprüfbar, und zwar dahingehend, ob sie offensichtlich falsch oder unsachlich sind oder in einem grob fehlerhaften Verfahren getroffen wurden (Fortführung der Rechtsprechung des LAG Köln, Urteil vom 14.12.1998, - 3 Sa 1139/98 -).
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB §§ 317 ff.,
Stichworte:Prämierung eines Verbesserungsvorschlages, Verfahren vor dem Bewertungsausschuss, Gerichtliche Überprüfbarkeit von Entscheidungen paritätisch besetzter Bewertungskommissionen des betrieblichen Vorschlagswesens,
Verfahrensgang:ArbG Aachen 8 Ca 6280/01 d vom 31.10.2002

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