JuraForum.de > Urteile > LAG-KOELN > Urteil vom 28.01.2004, Aktenzeichen: 8 Sa 1084/03
| Leitsatz: | 1. Direktionsrecht steht dem Arbeitgeber nur im Rahmen der getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zu. Weigert sich ein Arbeitnehmer einer Anordnung des Arbeitgebers Folge zu leisten, die das Direktionsrecht überschreitet, liegt keine (beharrliche) Arbeitsverweigerung vor, die eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen rechtfertigen könnte. 2. Ein nach unwirksamer verhaltensbedingter Kündigung gestellter Auflösungsantrag des Arbeitsgebers lässt sich nicht auf im Kern wirtschaftliche Belastungsumstände, die aus dem Verhalten des Arbeitnehmers ableiten, stützen. |
| Rechtsgebiete: | KSchG |
| Vorschriften: | KSchG § 1, KSchG § 9, KSchG § 10, |
| Stichworte: | Direktionsrecht, Arbeitsverweigerung, Auflösungsantrag, wirtschaftliche Umstände, |
| Verfahrensgang: | ArbG Köln 8 Ca 1720/01 vom 10.07.2003 |
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