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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNUrteil vom 27.11.2006, Aktenzeichen: 14 Sa 396/06 

LAG-KOELN – Aktenzeichen: 14 Sa 396/06

Urteil vom 27.11.2006


Leitsatz:1. Der Schwerbehindertenkündigungsschutz greift jedenfalls dann ein, wenn der Arbeitnehmer mehr als drei Wochen vor einer Kündigung die Feststellung der Schwerbehinderung beantragt hat.

2. Verzögerungen bei der Weiterleitung und Bearbeitung eines gestellten Antrages können dem Arbeitnehmer nicht als unterlassene Mitwirkung gemäß § 90 Abs. 2 a SGB IX zugerechnet werden.
Rechtsgebiete:SGB IX
Vorschriften:SGB IX § 91, SGB IX § 90 Abs. 2 a,
Stichworte:Kündigungsschutz für Schwerbehinderte,
Verfahrensgang:ArbG Köln 5 Ca 763/05 vom 20.01.2006

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