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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNUrteil vom 27.10.2008, Aktenzeichen: 5 Sa 843/08 

LAG-KOELN – Aktenzeichen: 5 Sa 843/08

Urteil vom 27.10.2008


Leitsatz:1. Nach der Eingruppierungsregelung im TV-Ä ist derjenige Oberarzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist.

2. Dafür ist es nicht ausreichend, wenn der Arzt in der Vergangenheit in dienstlichen Unterlagen und Vorlesungsverzeichnissen als Oberarzt bezeichnet worden ist (Titularoberarzt).

3. Auch die Abwesenheitsvertretung des Chefarztes, soweit sie nicht mehr als 50 % der Arbeitszeit ausmacht, reicht hierfür nicht aus.
Rechtsgebiete:TV-Ä
Vorschriften:TV-Ä § 12,
Stichworte:Eingruppierung als Oberarzt,
Verfahrensgang:ArbG Bonn, 3 Ca 3431/07 vom 15.05.2008

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