JuraForum.de > Urteile > LAG-KOELN > Urteil vom 27.02.2002, Aktenzeichen: 7 Sa 1577/00
| Leitsatz: | 1. Zur (teilweisen) Unzulässigkeit der Berufung wegen unvollständiger Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen. 2. Ein Auskunftsbegehren ist erledigt, wenn die erstinstanzlich ausgeurteilte Auskunftsverpflichtung erfüllt wird. Ob die Auskunft unter dem Eindruck einer bereits eingeleiteten Zwangsvollstreckung erteilt wird, ist dabei unerheblich. Da eine einmal erteilte Auskunft nicht rückgängig gemacht werden kann, kann sie auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung nicht "unter Vorbehalt" erteilt werden. 3. Zu Voraussetzungen und Wirkung eines gerichtlichen Geständnisses. 4. Zu den Voraussetzungen der Arbeitnehmerhaftung einer Filialangestellten. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, MTV Einzelhandel NRW |
| Vorschriften: | ZPO § 519 III a. F., ZPO § 288, ZPO § 290, ZPO § 532 a. F., MTV Einzelhandel NRW § 1 Abs. 3 c), |
| Stichworte: | Unzulässigkeit der Berufung, Erledigung einer Auskunftsverpflichtung, Aufrechnung, gerichtliches Geständnis, Arbeitnehmerhaftung, Verjährung, |
| Verfahrensgang: | ArbG Köln 15 (18) Ca 2424/00 vom 05.07.2000 |
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