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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNUrteil vom 26.07.2005, Aktenzeichen: 9 Sa 224/05 



LAG-KOELN – Aktenzeichen: 9 Sa 224/05

Urteil vom 26.07.2005


Leitsatz:Gestattet ein Fleischer seinem Gesellen, in dem Beschäftigungsbetrieb auf eigene Rechnung zu schlachten gegen Ersatz der dabei entstehenden Betriebskosten (Konfiskat- und Tierarztgebühren, Kosten für Wasser- und Stromverbrauch), und sollen die Betriebskosten absprachegemäß mit Überstundenvergütungsansprüchen des Gesellen verrechnet werden, so handelt es sich bei dem Kostenerstattungsanspruch um einen "gegenseitigen Anspruch" im Sinne der Ausschlussfrist nach § 14 Manteltarifvertrag für das Fleischerhandwerk NRW vom 22.03.1994.
Rechtsgebiete:MTV für das Fleischerhandwerk NRW vom 22.03.1994
Vorschriften:MTV für das Fleischerhandwerk NRW vom 22.03.1994 § 14,
Stichworte:tarifliche Verfallklausel - Fleischerhandwerk NRW,
Verfahrensgang:ArbG Siegburg 3 Ca 3031/04 vom 15.12.2004

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