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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNUrteil vom 25.03.2009, Aktenzeichen: 9 Sa 1147/08 

LAG-KOELN – Aktenzeichen: 9 Sa 1147/08

Urteil vom 25.03.2009


Leitsatz:1. Eine arbeitsvertragliche Klausel, wonach "für das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost und die sonstigen Tarifverträge für die Angestellten der Deutschen Bundespost in ihrer jeweiligen Fassung als vereinbart gelten" ist dahin auszulegen, dass die nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost zwischen der Deutschen Telekom AG als Rechtsnachfolgerin im Kommunikationsbereich und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossene Tarifverträge Anwendung finden.

2. Dagegen verweist die Bezugnahmeklausel nicht auf die Bestimmungen in Firmentarifverträgen, die ein Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG, das im Zuge der Konzernaufgliederung nach § 613 a BGB in das Arbeitsverhältnis eingetreten ist, mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossen hat.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 133, BGB § 157, BGB § 613 a,
Stichworte:Bezugnahmeklausel, Auslegung, Betriebsübergang, Tarifsukzession, Tarifwechselklausel, Günstigkeitsprinzip,
Verfahrensgang:ArbG Bonn, 4 Ca 663/08 vom 23.07.2008

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