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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNUrteil vom 25.01.2006, Aktenzeichen: 7 Sa 831/05 

LAG-KOELN – Aktenzeichen: 7 Sa 831/05

Urteil vom 25.01.2006


Leitsatz:1. Nach dem Verbandaustritt des Arbeitgebers führt die Vereinbarung der Tarifvertragsparteien, die Mindestlaufzeit eines Tarifvertrages um einen erheblichen Zeitraum (hier um 41 Monate) zu verlängern, zum Ende der verlängerten Tarifgebundenheit i. S. v. § 3 Abs. 3 TVG.

2. Unterschreibt der Arbeitnehmer einen vom Arbeitgeber entworfenen Vertragstext, der inhaltliche Abweichungen von einem gemäß § 4 Abs. 5 TVG nachwirkenden Tarifvertrag enthält, so kommt eine "andere Abmachung" i. S. v. § 4 Abs. 5 TVG zustande, die insoweit zum Ende der Tarifnachwirkung führt. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer in einem Begleitschreiben den Vorbehalt einer "rechtlichen Überprüfung" erhebt, ohne jedoch deutlich zu machen, dass er den Vertrag nur mit tarifkonformem Inhalt zustande kommen lassen will.
Rechtsgebiete:TVG
Vorschriften:TVG § 3 Abs. 3, TVG § 4 Abs. 5,
Stichworte:Tarifvertrag, Verbandsaustritt, verlängerte Tarifgebundenheit, Nachwirkung,
Verfahrensgang:ArbG Köln 1 Ca 12491/04 vom 28.04.2005

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