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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNUrteil vom 24.10.2006, Aktenzeichen: 13 Sa 881/06 

LAG-KOELN – Aktenzeichen: 13 Sa 881/06

Urteil vom 24.10.2006


Leitsatz:1. Der Leiharbeitnehmer hat, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag nichts anderes ergibt, einen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten nach § 670 BGB, wenn er auf Weisung des Arbeitgebers nicht direkt von seiner Wohnung zum Entleiher, sondern zunächst zum Betrieb des Verleihers fährt, um mit seinem privaten Fahrzeug von dort Kollegen mit zum Einsatzort zu transportieren.

2. In einem solchen Fall kann die Fahrtzeit auch gemäß § 612 Abs. 1 BGB als Arbeitszeit zu vergüten sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber sich vertraglich vorbehalten hat, den Leiharbeitnehmer im gesamten Bundesgebiet einzusetzen und der Stundenlohn des Leiharbeitnehmers so niedrig ist, dass die Fahrtzeit dann nicht schon pauschal mitvergütet sein kann. Dann wird eine objektive Vergütungserwartung des Leiharbeitnehmers auch nicht durch das Fehlen einer Regelung über die Vergütung der Reisezeit in einem von mehreren für die Branche geltenden Tarifverträgen ausgeschlossen.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 612 Abs. 1, BGB § 670,
Stichworte:Leiharbeitnehmer, Fahrtkostenerstattung, Fahrzeitvergütung,
Verfahrensgang:ArbG Köln 1 Ca 11155/05 vom 12.06.2006

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