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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNUrteil vom 24.03.2006, Aktenzeichen: 11 Sa 811/05 

LAG-KOELN – Aktenzeichen: 11 Sa 811/05

Urteil vom 24.03.2006


Leitsatz:§ 1361 a BGB (Hausratverteilung bei Getrenntleben) gilt nur zwischen Ehegatten.

Verlangt eine GmbH ein als Geschäftswagen überlassenes Auto heraus, so kann sich die Schuldnerin gegen diesen Herausgabeanspruch nicht auf § 1361 a BGB berufen. Das gilt selbst dann, wenn der getrennt lebende Ehegatte der Schuldnerin Alleingesellschafter der GmbH ist und das Auto nur aufgrund eines formalen Arbeitsverhältnisses überlassen wurde, das nie zur Durchführung gelangt ist und das nur aus steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Gründen begründet worden war.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 861, BGB § 1361 a,
Verfahrensgang:ArbG Aachen 1 Ca 46/05 h vom 03.05.2005

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