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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNUrteil vom 24.02.2006, Aktenzeichen: 11 Sa 1190/05 

LAG-KOELN – Aktenzeichen: 11 Sa 1190/05

Urteil vom 24.02.2006


Leitsatz:Eine bestimmte Ausdrucksweise ist für die Vereinbarung der Befristungsgrundform gem. Nr. 2 Abs. 1 SR 2 y BAT nicht vorgeschrieben. Vielmehr ist durch Auslegung des Arbeitsvertrages zu ermitteln, welche Befristungsgrundform die Parteien vereinbart haben. Auch missverständliche und nach dem juristischen Sprachgebrauch unzutreffende Formulierungen sind unschädlich, wenn sich ein übereinstimmender Wille der Vertragspartner feststellen lässt.

Grundsätzlich darf die wirtschaftliche Tätigkeit eines dauerhaft bestehenden Unternehmens oder die Verwaltungstätigkeit desselben nicht in einzelne "Projekte" zerlegt werden, um die Arbeitsverhältnisse dementsprechend zu befristen. Ein "Projekt" kann eine Befristung nur dann rechtfertigen, wenn die Prognoseanforderungen erfüllt sind, die das Bundesarbeitsgericht an die Befristung wegen vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs aufgrund betrieblicher Gründe anlegt. Eine Beschränkung der Prognose auf den Arbeitskräftebedarf in einem konkreten Projekt kommt daher grundsätzlich nicht in Betracht (a. A. BAG Urt. v. 25.08.2004 - 7 AZR 7/04 - AP Nr. 13 zu § 14 TzBfG).
Rechtsgebiete:TzBfG
Vorschriften:TzBfG § 14,
Stichworte:Befristung, Befristungsgrundform, Projekt,
Verfahrensgang:ArbG Köln 2 Ca 397/05 vom 29.07.2005

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