JuraForum.de > Urteile > LAG-KOELN > Urteil vom 23.10.2006, Aktenzeichen: 14 Sa 625/06
| Leitsatz: | 1. Hat ein Arbeitnehmer betriebseigene Materialien für private Zwecke bearbeitet und heimlich aus dem Betrieb entfernt, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor die Wahl stellen, selbst zu kündigen oder eine fristlose Kündigung zu erhalten. 2. Eine darin liegende Androhung einer fristlosen Kündigung stellt keine widerrechtliche Drohung im Sinne des § 123 BGB dar, so dass der Arbeitnehmer seine Eigenkündigung nicht aus diesem Grund anfechten kann. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 123, |
| Stichworte: | Anfechtung einer Eigenkündigung, |
| Verfahrensgang: | ArbG Aachen 1 Ca 1949/05 vom 31.01.2006 |
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