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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNUrteil vom 22.05.2003, Aktenzeichen: 6 (3) Sa 194/02 

LAG-KOELN – Aktenzeichen: 6 (3) Sa 194/02

Urteil vom 22.05.2003


Leitsatz:1. Ein Arbeitszeitbetrug verbunden mit dem dringenden Verdacht langfristiger Gleitzeitmanipulationen rechtfertigt die außerordentliche Kündigung auch eines ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnisses.

2. Der Arbeitgeber ist nicht daran gehindert, die außerordentliche Kündigung als Tat- und Verdachtskündigung auszusprechen, wenn er den Betriebs-/Personalrat zu beiden Aspekten angehört hat.

3. Der Arbeitnehmer hat die aufgewandten Detektivkosten zu erstatten, soweit sie zum Nachweis seiner vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung notwendig waren.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 626 Abs. 1,
Stichworte:Arbeitszeitbetrug, Gleitzeitmanipulation, Verdachtskündigung, Umdeutung,
Verfahrensgang:ArbG Köln 11 Ca 12761/01 vom 17.10.2002

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