JuraForum.de > Urteile > LAG-KOELN > Urteil vom 22.05.2003, Aktenzeichen: 6 (3) Sa 194/02
| Leitsatz: | 1. Ein Arbeitszeitbetrug verbunden mit dem dringenden Verdacht langfristiger Gleitzeitmanipulationen rechtfertigt die außerordentliche Kündigung auch eines ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnisses. 2. Der Arbeitgeber ist nicht daran gehindert, die außerordentliche Kündigung als Tat- und Verdachtskündigung auszusprechen, wenn er den Betriebs-/Personalrat zu beiden Aspekten angehört hat. 3. Der Arbeitnehmer hat die aufgewandten Detektivkosten zu erstatten, soweit sie zum Nachweis seiner vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung notwendig waren. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 626 Abs. 1, |
| Stichworte: | Arbeitszeitbetrug, Gleitzeitmanipulation, Verdachtskündigung, Umdeutung, |
| Verfahrensgang: | ArbG Köln 11 Ca 12761/01 vom 17.10.2002 |
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