JuraForum.de > Urteile > LAG-KOELN > Urteil vom 22.01.2008, Aktenzeichen: 9 Sa 1184/07
| Leitsatz: | 1. Eine gegenläufige betriebliche Übung setzt voraus, dass der Arbeitgeber in besonderer Weise klar und unmissverständlich seinen Willen zum Ausdruck bringt, sich von der bestehenden betrieblichen Übung zu lösen und einen Rechtsanspruch für die Zukunft auszuschließen (Anschluss an BAG, Urteil vom 4. Mai 1999 - 10 AZR 290/98 -). 2. Diesen Anforderungen wird nicht genügt, wenn der Arbeitgeber nunmehr in den Lohnabrechnungen vermerkt:: "Die Zahlung des Weihnachtsgeldes ist eine freiwillige Leistung und begründet keinen Rechtsanspruch!" |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 611, |
| Stichworte: | Gegenläufige betriebliche Übung, |
| Verfahrensgang: | ArbG Köln, 1 Ca 1504/07 vom 30.08.2007 |
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